Die Statistik beweist: Immer mehr Menschen arbeiten im Rentenalter noch weiter. Aus den unterschiedlichsten Gründen. Einige weil sie das aus finanziellen Gründen müssen, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen, andere weil sie Freude an einer Weiterbeschäftigung haben. Mehr als ein Drittel (38 %) der Erwerbstätigen im Alter 65plus bestritten aus ihren beruflichen Tätigkeiten vorwiegend ihren Lebensunterhalt. Für knapp zwei Drittel der älteren Erwerbstätigen stellt ihre Tätigkeit eher einen Zuverdienst dar.
Besonders Selbstständige und Familienangehörige üben ihren Beruf häufig auch jenseits eines Alters von 65 Jahren aus – mit 37 % liegt der Anteil mehr als dreimal so hoch wie bei allen Erwerbstätigen (10 %). Das zeigen die Zahlen von destatis, dem Statistischen Bundesamt (Stand Juni 2021). Die Zahlen könnten haben die Tendenz noch weiter anzusteigen, unter anderem, weil seit 2023 die Hinzuverdienstgrenze für Altersrentner aufgehoben wurde. Das zusätzliche Einkommen wird folglich nicht mehr auf die Rente angerechnet.
Was muss ich beachten, wenn ich einen Altersrentner beschäftigte?
Wenn es sich um einen Minijob mit Entgeltgrenze handelt, gibt es im Grunde keine Besonderheiten. Der Beschäftigte kann sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, eine (schriftliche) Erklärung dem Arbeitgeber gegenüber reicht dafür aus. Der Pauschalbeitrag muss von Ihnen als Arbeitgeber aber unverändert weitergezahlt werden.
Ist das Entgelt höher, führt die Beschäftigung dann zur Versicherungspflicht. Dabei gibt es Unterschiede zwischen den einzelnen Versicherungszweigen.
Kranken- und Pflegeversicherung
Rentner sind in der Regel in der Krankenversicherung der Rentner versichert, eine Pflichtversicherung, die zugleich die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung auslöst. Dies wird durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung verdrängt, diese ist also vorrangig. Das Besondere: Bei Altersrentnern besteht kein Anspruch mehr auf Krankengeld. Deshalb ist für die Beschäftigung der ermäßigte Beitragssatz von 14 Prozent maßgebend. Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kommt auch bei Rentnern noch dazu.
Rentenversicherung
Ein Altersrentner ist auch in einer nebenher ausgeübten Beschäftigung zunächst rentenversicherungspflichtig. Die Versicherungspflicht endet mit Erreichen der so genannten Regelaltersgrenze. Dann müssen Sie nur als Arbeitgeber Ihren Anteil an den Beiträgen entrichten. Allerdings kann der Rentner durch schriftliche Erklärung Ihnen gegenüber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiterhin Beiträge zahlen. Diese wirken sich dann später rentensteigernd aus.
Arbeitslosenversicherung
In der Arbeitslosenversicherung hat der Bezug einer Altersrente zunächst keine Auswirkung. Entscheidend ist hier nur das Alter des Beschäftigten. Versicherungs- und damit Beitragsfreiheit besteht erst bei Erreichen der Regelaltersrente (dann mit Ablauf des entsprechenden Kalendermonats). Als Arbeitgeber müssen Sie – wie in der Rentenversicherung – in diesen Fällen Ihren Beitragsanteil weiterhin zahlen.
Wichtig: Bei Pensionären bestehen abweichende Regelungen.
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Lesen Sie dazu gern unsere Steckbriefe „Altersrente“ und „Flexirente“.