Sobald Sie einen Arbeitnehmer bei sich gegen Entgelt beschäftigen, haben Sie als Arbeitgeber bestimmte Pflichten in der Sozialversicherung: Sie selbst als Unternehmen müssen Mitglied in der gesetzlichen Unfallversicherung (GUV) werden, damit Ihre Beschäftigten so gut wie möglich gegen Unfall und Berufskrankheit geschützt sind. Und Sie müssen als Beschäftigungsbetrieb Beiträge für Ihre Arbeitnehmer in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung abführen, nachdem Sie diese angemeldet haben.

Wenn Sie erstmals einen Arbeitnehmer beschäftigen, wird das dadurch deutlich, dass Sie zwei Nummern benötigen: eine UV-Mitgliedsnummer und eine Betriebsnummer. Das Nähere dazu haben wir in unserer Meldung „Die Nummern, die Sie brauchen (…)“ beschrieben. So lange Sie an einem Standort wirtschaftlich tätig sind, sind Betrieb und Unternehmen auch identisch, so dass Sie den Unterschied kaum merken. Das gilt übrigens auch für private Arbeitgeber.

Wichtig für den Unterschied ist aber, dass Ihre Beziehung zu Krankenkasse, Rentenversicherungsträger oder Bundesagentur für Arbeit immer über Ihren Arbeitnehmer besteht. Daher können Sie auch „Kunden“ von mehreren unterschiedlichen Trägern sein. Als Unternehmen sind Sie selbst Mitglied bei einer Berufsgenossenschaft oder einer Unfallkasse. Welcher der für Sie zuständige Träger ist, hängt von Hauptbranche und wirtschaftlichem Schwerpunkt der Tätigkeit insgesamt ab.

Die Identität von Betrieb und Unternehmen ändert sich, wenn Sie einen weiteren Standort eröffnen, der sich in einer anderen Gemeinde befindet oder an dem eine andere wirtschaftliche Betätigung ausgeübt wird. Für die Sozialversicherung haben Sie einen weiteren Beschäftigungsbetrieb mit eigener Betriebsnummer, der dann die dort beschäftigten Arbeitnehmer meldet. Für die GUV bleiben Sie weiter ein Unternehmen mit all seinen Standorten.

Weitere Begriffe

In der GUV ist auch noch der Begriff des Unternehmers wichtig. Unternehmer ist, wem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht. In diesem Sinne ist jeder Arbeitgeber zugleich Unternehmer. Umgekehrt muss aber nicht jeder Unternehmer Arbeitgeber sein. Auch Personen, die selbstständig tätig sind, ohne andere Personen zu beschäftigen, können Unternehmer sein. Der Unternehmer ist meist nicht verpflichtend in der GUV versichert. Sie bietet aber eine freiwillige Versicherung für Unternehmer und Unternehmerinnen sowie für andere Selbstständige; unter dem Link erfahren Sie mehr hierzu.

Firma wird in der Sozialversicherung nicht als Begriff gebraucht. In § 17 HGB ist geregelt, dass die Firma eines Kaufmanns der Name ist, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt; der Kaufmann kann unter seiner Firma klagen und verklagt werden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die Unterschiede sind noch einmal etwas ausführlicher in unserem Steckbrief Arbeitgeber und Unternehmer, Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb erläutert. Dort erfahren Sie auch, wo Sie sich anmelden müssen, wenn Sie erstmals einen Arbeitnehmer beschäftigen. Unter „Neuer Arbeitgeber“ finden Sie auch interaktive Frage-Antwort-Kataloge, wo Sie Ihre Pflichten prüfen können.

Solche Frage-Antwort-Katalog haben wir auch, wenn Sie einen weiteren Beschäftigungsbetrieb eröffnen oder ein Umzug Ihres Betriebs bevorsteht. Dazu folgen Sie dem jeweiligen Link.

Weitere interessante Steckbriefe im Zusammenhang mit Betrieb und Unternehmen stellen wir für Sie zu folgenden Themen bereit: