Wenn Sie als Existenzgründer erstmals einen Arbeitnehmer beschäftigen wollen, brauchen Sie zwei Nummern in der Sozialversicherung: eine Betriebsnummer und eine UV-Mitgliedsnummer. Dahinter stecken zwei unterschiedliche Prinzipien: In der Kranken-, Pflege-, Renten und Arbeitslosenversicherung hat Ihr Beschäftigter die direkte Beziehung zum jeweiligen Sozialversicherungszweig. In der Unfallversicherung sind Sie selbst Mitglied und Ihre Arbeitnehmer sind über Ihr Unternehmen versichert. Was bedeutet das?
Betriebsnummer für Meldungen an die Sozialversicherung
Sie müssen die Betriebsnummer immer dann verwenden, wenn Sie mit einer Krankenkasse, der Bundesagentur für Arbeit (BA) oder einem Rentenversicherungsträger kommunizieren. Der jeweilige Träger weiß dann, in welchem Beschäftigungsbetrieb einer Ihrer Arbeitnehmer als Sozialversicherter arbeitet. Die Betriebsnummer ist damit eine Voraussetzung, um überhaupt als Arbeitgeber tätig zu werden. Sie können diese Betriebsnummer beim Betriebsnummern-Service der BA elektronisch beantragen.
Wann ist eine weitere Betriebsnummer nötig?
Solange Sie nur in derselben Gemeinde und mit demselben wirtschaftlichen Schwerpunkt Ihr Geschäft ausweiten, bleibt es bei dieser einen Nummer. Das ändert sich, wenn Sie z.B. eine Filiale in einer anderen Gemeinde eröffnen oder einen Betrieb mit einem anderen Schwerpunkt eröffnen. Dann benötigen Sie weitere Betriebsnummern. Ausführlich erläutert das die BA in ihren Dokumenten. Diese finden Sie in unserer SV-Bibliothek in der Rubrik „Betriebsnummern-Service“.
UV-Mitgliedsnummer für Ihr Unternehmen
Außerdem müssen Sie sich auch bei dem für Sie zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (UV) anmelden. Der Träger ist entweder eine Berufsgenossenschaft oder eine Unfallkasse. Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) erläutert unter dem Stichwort „Zuständigkeit“, an wen Sie sich wenden müssen.
Mehr als eine UV-Mitgliedsnummer? Nicht nötig
Eine weitere UV-Mitgliedsnummer wird nicht vergeben, denn die UV unterschiedet nicht zwischen Ihren unterschiedlichen Betrieben, sondern betrachtet immer Ihr Unternehmen als Ganzes. Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse „kennt“ auch Ihre einzelnen Arbeitnehmer als Versicherte nicht. Das ist erst der Fall, wenn ein Arbeits- oder Wegeunfall passiert oder eine Berufskrankheit auftritt.
Ausnahmen für einzelne Arten von Arbeitgebern
Die Notwendigkeit der beiden Nummern gilt grundsätzlich für alle Arbeitgeber. Bestimmte Ausnahmeregeln gibt es aber für folgende Branchen:
- Private Haushalte als Arbeitgeber, wenn der erste Arbeitnehmer eine Haushaltshilfe als Minijobber ist
- Knappschaftliche Betriebe
- Arbeitgeber in der Seefahrt
Unter dem jeweiligen Link finden Sie einen unserer Steckbriefe, der die Besonderheiten erläutert.
Hinweis für Selbstständige: Wenn Sie sowohl in Ihrer Selbstständigkeit als auch als privater Haushalt einen Arbeitnehmer beschäftigen, gelten Sie als zwei Arbeitgeber!
Unser Service für Sie im Informationsportal
Die beiden Nummern werden in unserem Steckbrief zur Betriebsnummer und im Steckbrief zur UV-Mitgliedsnummer noch ausführlicher erklärt.
Damit Sie für Ihren konkreten Fall prüfen können, was Sie als neuer Arbeitgeber zu beachten haben, bieten wir Ihnen verschiedene Frage-Antwort-Kataloge:
- Orientierungshilfe und Direkteinstieg neuer Arbeitgeber, wenn Sie noch gar nicht wissen, wohin Sie sich wenden müssen
- Privater Haushalt als Arbeitgeber
Neben den bereits aufgezählten Branchen Bergbau und Seefahrt gibt es noch besondere Steckbriefe für Arbeitgeber in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau und Einrichtungen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.
Und wenn ein Umzug ansteht oder sich sonst etwas ändert, besuchen Sie die Frage-Antwort-Kataloge zu betrieblichen Änderungen.
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