Minijobs sollen den Arbeitgebern ermöglichen, flexibel auf betriebliche Mehrarbeit zu reagieren. Sie müssen für den Arbeitnehmer in manchen Sozialversicherungszweigen keine, in anderen pauschale Beiträge zahlen. Die bekannteste Form ist der 450-Euro-Minijobber mit einer Verdienstgrenze nach oben. Daneben gibt es den kurzfristigen Minijob. Dort gibt es keine Verdienstgrenze, aber eine Grenze der Beschäftigungsdauer.
Wenn Sie als Arbeitgeber also nur für eine bestimmte Zeit mehr zu tun haben oder eine besondere Aufgabe erledigen müssen, können Sie einen Arbeitnehmer auch nur für diese Zeit beschäftigen. Als kurzfristiger Minijob ist das aber nur dann möglich ist, die Beschäftigung für den Arbeitnehmer nicht berufsmäßig ist. Berufsmäßigkeit ist so definiert, dass die Beschäftigung nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist.
Nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung
Was heißt das genau? Von größerer wirtschaftlicher Bedeutung ist eine Tätigkeit dann, wenn sie für die Sicherung des Lebensunterhalts und Lebensstandards bestimmend ist. Bei manchen Arbeitnehmern nimmt man das grundsätzlich auf Basis ihres Status an, z. B. bei einem beschäftigungslosen Arbeitssuchenden oder einen Arbeitnehmer in Elternzeit.
Im Übrigen gilt eine Zeitgrenze von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen im Kalenderjahr. Mehr darf es nicht sein, sonst gilt Berufsmäßigkeit aufgrund des Erwerbsverhaltens. Nur ausnahmsweise bis Oktober 2020 sind es fünf Monate oder 115 Arbeitstage.
Umgekehrt gibt es Lebenssituationen, bei denen grundsätzlich nicht von einer Berufsmäßigkeit ausgegangen wird. Das gilt z.B. immer, wenn der Arbeitnehmer die kurzfristige Beschäftigung neben einer Hauptbeschäftigung ausübt (siehe hierzu auch unser Steckbrief zum Thema Hauptbeschäftigung).
Ausführlichere Informationen mit mehr Beispielen finden Sie in unserem Steckbrief Berufsmäßigkeit.
Berufsmäßigkeit schließt Minijob aus, nicht aber die Beschäftigung
Es gilt also: Berufsmäßigkeit schließt einen kurzfristigen Minijob aus. Das bedeutet aber nicht, dass Sie den Arbeitnehmer nicht einstellen können. In den meisten Fällen können Sie ihn wie einen „normalen“ Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig beschäftigen und entsprechend anmelden. Wenn Sie Zweifel haben, was gilt, wenden Sie sich an die Minijob-Zentrale. Mit Klick auf den Link gelangen Sie zu den Kontaktmöglichkeiten.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Die meisten Konstellationen können Sie aber direkt selbst hier im Informationsportal prüfen. Im Frage-Antwort-Katalog Kurzfristiger Minijobber werden die Fragen so gestellt, dass die Berufsmäßigkeit abgeklärt wird.
Klappt es mit dem Minijob nicht, prüfen Sie im Frage-Antwort-Katalog Voll- und Teilzeit eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Hinweis dort: Beantworten Sie die Frage „Ist die Beschäftigung auf max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet?“ auf jeden Fall mit Nein, wenn Sie wissen, dass die Beschäftigung berufsmäßig ist.
Kompakte Informationen rund um das Thema finden Sie in unseren Steckbriefen:
Experten finden die Dokumente der Sozialversicherung zur kurzfristige Beschäftigung in der Rubrik „Geringfügige Beschäftigung“ in der SV-Bibliothek.