Für manche noch immer überraschend: Auch Minijobber sind ganz „normale“ Arbeitnehmer – nur dass die eben nicht versicherungspflichtig in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind und sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen können.
Arbeitsrecht
Gerade arbeitsrechtlich sind Minijobber ihren Kollegen in Voll- oder Teilzeit weitestgehend gleichgestellt. Sie haben Anspruch auf den Mindestlohn, bekommen Urlaub und im Krankheitsfall ihr Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen fortgezahlt.
Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Wird ein Minijobber arbeitsunfähig krank, so hat er Anspruch auf die Fortzahlung seines Entgelts für bis zu sechs Wochen innerhalb eines Jahres wegen derselben Krankheit.
Entgeltfortzahlung bei Schwangerschaft
Für Frauen in einem Minijob gelten die gleichen Regelungen wie für Vollzeitbeschäftigte. Sie haben Anspruch auf die Einhaltung der Schutzfristen. In dieser Zeit bekommen sie ein Mutterschaftsgeld, entweder von der gesetzlichen Krankenkasse oder vom Bundesamt für soziale Sicherung. Entspricht das Mutterschaftsgeld (maximal 13 Euro pro Tag) nicht dem entgangenen Nettoentgelt, müssen Sie als Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Bei einem Beschäftigungsverbot (vor Beginn der Schutzfrist) müssen Sie das Entgelt fortzahlen.
Erstattung an den Arbeitgeber
Haben Sie als Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 30 Beschäftigte, so nehmen Sie an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 (bei krankheitsbedingtem Arbeitsausfall) teil. Die U2, also die Erstattung von Aufwendungen im Rahmen der Mutterschaft ist für alle Arbeitgeber verpflichtend.
Anders als bei den meisten Krankenkassen gibt es bei der Entgeltfortzahlungsversicherung der Minijob-Zentrale nur einen Erstattungssatz, nämlich den gesetzlichen von 80 Prozent der Aufwendungen in der U1. In der U2 beträgt der Erstattungssatz für alle 100 Prozent.
Die Umlagesätze
Zur Finanzierung der Ausgleichszahlungen für ihre Minijobber müssen die beteiligten Unternehmen die Umlagen U1 und U2 an die Minijob-Zentrale entrichten. Berechnet werden die Umlagebeträge aus dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Bei Personen, die nicht rentenversicherungspflichtig sind, ist Basis das Entgelt, das bei Rentenversicherungspflicht beitragspflichtig wäre.
Neue Umlagesätze ab 1. Januar 2023
Die Umlagesätze werden regelmäßig an die Ausgabensituation angepasst (die Entgeltfortzahlungsversicherung darf keine Gewinne machen), meistens zum Jahreswechsel. So gelten auch ab 1. Januar 2023 für die Minijob-Zentrale die folgenden Umlagesätze:
- Für die Umlage U1 (bei Krankheit) liegt der Umlagesatz ab 1. Januar 2023 bei 1,1 Prozent (2022: 0,9 Prozent).
- Für die Umlage U2 (Schwangerschaften) liegt der Umlagesatz ab 1. Januar 2023 bei 0, 24 Prozent (2022: 0,29 Prozent)
Was müssen Sie tun?
Die geänderten Sätze für die Umlagen werden in der Regel automatisch über die Beitragssatzdatei in das Entgeltabrechnungsprogramm übernommen. Ansonsten müssten Sie die geänderten Werte manuell einpflegen. Haben Sie einen Dauerbeitragsnachweis bei der Minijob-Zentrale eingerichtet, müssen Sie diesen anpassen. Das wäre aber wegen der für alle geltenden Änderung der Insolvenzgeldumlage ohnehin erforderlich.
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