Einmalzahlungen oder Sonderzahlungen kann es das ganze Jahr über geben. Klassische Beispiele sind das zusätzliche Urlaubsgeld oder das Weihnachtsgeld – das bekommen immerhin 52 Prozent der Arbeitnehmer (2021 laut Lohnspiegel.de). Das es dabei zu einer besonderen Beitragsberechnung unter Beachtung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze kommt, weiß wohl fast jeder.

Märzklausel – die Extraregelung für Sonderzahlungen im ersten Quartal

Eine ganz spezielle Regelung gibt es aber für Einmalzahlungen, die in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März eines Jahres ausgezahlt werden. Weil hier nur eine vergleichsweise niedrige anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze anzusetzen wäre, könnte man ja auf die Idee kommen, alle Einmalzahlungen im Januar auszuzahlen und so nur die einfache monatliche Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Um das zu verhindern, hat der Gesetzgeber die so genannte Märzklause eingeführt.

Diese greift, wenn

  • Sie die Sonderzahlung in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März ausbezahlen,
  • das laufende Entgelt zusammen mit der Einmalzahlung die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze übersteigt und
  • der Mitarbeiter bei Ihnen schon im Vorjahr beschäftigt war.

Dann dürfen Sie die Sonderzahlung nicht dem laufenden Jahr zuordnen, sondern dem vergangenen Jahr. Es wird so getan, als wäre die Einmalzahlung bereits im Dezember des Vorjahres ausgezahlt worden und damit der vollen Jahresbeitragsbemessungsgrenze unterworfen. Falls Sie im Dezember kein beitragspflichtiges Entgelt gezahlt haben, erfolgt die Zuordnung zum letzten abgerechneten Zeitraum des Vorjahres.

Das passiert bei einer Zuordnung zum Vorjahr

Bei einer Zuordnung zum Vorjahr müssen Sie die Beiträge dann auch nach den damaligen Bedingungen (Beitragssätze, Beitragsgruppen) berechnen. Übrigens: Die Zuordnung zum Vorjahr bleibt selbst dann bestehen, wenn dadurch weniger Beiträge anfallen, als das bei der Berechnung im laufenden Jahr der Fall gewesen wäre.

Und noch eine Besonderheit: Bei Anwendung der Märzklausel berichtigen Sie bitte nicht die Jahresmeldung für das Vorjahr, sondern erstellen eine gesonderte Entgeltmeldung für die Sonderzahlung mit dem Meldegrund 54.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Informationen und Beispielrechnungen zur Ermittlung der fälligen Sozialversicherungsbeiträge finden Sie in unserem Steckbrief Märzklausel.

Als Grundlage für die Beitragsberechnung bei Einmalzahlungen empfehlen wir Ihnen den Steckbrief Einmal- und Sonderzahlung.

Und warum es wichtig ist, alle Einmal- und Sonderzahlungen korrekt abzurechnen, können Sie im Steckbrief Arbeitsentgelt nachlesen.