Das Problem

Die Elternzeit ist nicht grundsätzlich eine beitragsfreie Zeit. Deshalb muss die Krankenkasse im Einzelfall prüfen können, ob und in welcher Höhe ggf. Beiträge zu zahlen sind. Dafür muss sie aber Kenntnis vom Beginn und dem Ende der Elternzeit haben. Das war in der Vergangenheit meist nur durch eine Nachfrage beim Versicherten möglich.

Geht die Mutter im direkten Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld in Elternzeit, stellt der keine erneute Unterbrechungsmeldung aus – diese erfolgt nur zum Beginn des Mutterschaftsgeldes.

Auch das Ende der Elternzeit wurde den Kassen erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich mit der ersten nach dem Ende der Elternzeit zu erstellenden Entgeltmeldung (z.B. Jahresmeldung). So konnte eine Prüfung durch die Kasse erst recht spät erfolgen. Unter Umständen waren dann höhere Beitragsnachforderungen fällig.

Die Lösung

Zum 1. Januar 2024 wurde eine neue Meldepflicht für den Arbeitgeber eingeführt. Jetzt sind Beginn und Ende der Elternzeit mit besonderen Meldungen an die Krankenkasse zu übermitteln. Dafür wurden die Meldegründe „17“ (Beginn der Elternzeit) und „37“ (Ende der Elternzeit) geschaffen.

Wann müssen Sie melden, wann nicht?

Voraussetzung für die Meldung ist, dass die Beschäftigung durch den Wegfall des Entgeltanspruchs unterbrochen wird. Die Unterbrechung muss mindestens einen Kalendermonat dauern, das allerdings nur für krankenversicherungspflichtig Beschäftigte gilt. Bei freiwilligen Mitgliedern gibt es diese Einschränkung nicht.

Keine Meldung ist erforderlich, wenn der Mitarbeitende privat krankenversichert ist, hier fehlt es am Informationsbedürfnis der Krankenkasse.

Die Meldung der Elternzeit ersetzt die normalen Meldungen nicht – sie muss zusätzlich erfolgen.

Beispiel:
Die Elternzeit von Frau A. beginn am 1.3.2024, im Anschluss an das Mutterschaftsgeld. In der Zeit vom 1.7.2024 bis 30.8.2024 arbeitet sie mehr als geringfügig bei derselben Firma. Es sind folgende Meldungen zu erstellen:

  • Unterbrechungsmeldung zum Beginn des Mutterschaftsgeldes
  • Beginnmeldung Elternzeit zum 1.3.2024 (Grund 17)
  • Endemeldung Elternzeit zum 30.6.2024 (Grund 37)
  • Unterbrechungsmeldung zum 30.8.2024
  • Beginnmeldung Elternzeit zum 31.8.2024 (Grund 17)

Normalerweise werden die notwendigen Meldungen vom Entgeltabrechnungsprogramm automatisch erkannt und erstellt.

Weitere Meldeanlässe

Endet die Beschäftigung während der Elternzeit, so müssen Sie zusätzlich zur Abmeldung eine Endemeldung Elternzeit erstellen.

Beim Wechsel der Krankenkasse während der Elternzeit ist zusätzlich zur Ummeldung nur die Beginnmeldung Elternzeit bei der neuen Krankenkasse erforderlich. Die Endemeldung Elternzeit bei der bisherigen Kasse entfällt.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Lesen Sie ergänzend gern unsere aktuellen Steckbriefe Elternzeit und Meldegründe.