Bei einer Entsendung in die Niederlande müssen Arbeitgeber ab 1. März 2020 ihre Arbeitnehmer online melden. Die Meldung muss vor Durchführung der Arbeiten erfolgen. Bei einem Verstoß droht im Regelfall ein Bußgeld von 12.000 Euro.
Online-Portal zur Entsendung in die Niederlande in deutscher Sprache
Die Meldung erfolgt über das Portal „Posted Workers“ des niederländischen Ministeriums für Arbeit und Soziales. Das Portal steht Ihnen in deutscher Sprache zur Verfügung. Dort finden Sie Erläuterungen zum Vorgehen und Antworten auf häufige Fragen.
Beim Einreichen der Meldung müssen Sie als ausländischer Arbeitgeber einige Angaben machen. Dazu gehören Informationen insbesondere zu folgenden Punkten:
- Unternehmen mit Kontaktperson,
- Kunden bzw. Auftraggeber mit Wirtschaftszeig,
- Arbeitsplatz und voraussichtliche Dauer der Tätigkeit und
- Arbeitnehmer
Wichtig: Sie müssen eine A1-Bescheinigung (Entsendebescheinigung) oder einen vergleichbaren Nachweis haben, aus dem hervorgeht, wo die Sozialversicherungsbeiträge für Ihre Arbeitnehmer bezahlt werden.
Ausnahmen der Meldepflicht bei Entsendung in die Niederlande
Der Straßengüterverkehr in Transit ist grundsätzlich davon ausgeschlossen. Hier besteht für Sie keine Meldepflicht. Gleiches gilt für andere Arten von Verkehr, zum Beispiel von Personen oder Verkehr über Wasser.
Sie müssen bei folgenden Entsendungen in die Niederlande keine Meldung abgeben:
- Qualifizierte oder spezialisierte Mitarbeiter, die die Erstmontage oder Installation von gelieferten Waren in einem Zeitraum von maximal acht Tagen durchführen (ausgenommen Baubranche).
- Arbeitnehmer, die in einem Zeitraum von maximal zwölf aufeinanderfolgenden Wochen innerhalb von 36 Wochen dringende Wartungs- oder Reparaturarbeiten oder Software-Installationen bzw. -Anpassungen oder Unterricht zur Nutzung der gelieferten Software durchführen.
- Im Rahmen von geschäftlichen Besprechungen: nicht mehr als 13 aufeinanderfolgenden Wochen in 52 Wochen.
- Für Aktivitäten wie die Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und
- Für Aktivitäten von Arbeitnehmern wie zum Beispiel Wissenschaftlern, Journalisten, internationalen Athleten und Künstlern.
Eine jährliche Meldung ist ausreichend für
- kleine Unternehmen bis zu neun Arbeitnehmer, wenn sie zumindest dreimal im vorangegangenen Kalenderjahr in den Niederlanden tätig waren und sich in einem Umkreis von 100 Kilometern von der niederländischen Grenze befinden oder
- Unternehmen im Straßengüterverkehr.
Die Beschränkung auf eine Jahresmeldung gilt nicht für Zeitarbeit und Baufirmen.
Bei Verstößen drohen Bußgelder
Neben Ihrer Meldepflicht hat auch Ihr niederländischer Kunde bzw. Auftraggeber eine Kontrollpflicht. Denn er muss im System kontrollieren, ob Sie als Auftragnehmer die Meldung der Entsendung vorgenommen haben und ob alle gemeldeten Daten richtig sind. Bei Verstößen drohen Bußgelder in Höhe von 12.000 Euro je Verstoß, wenn die Meldung nicht erfolgt, zu spät oder unvollständig eintrifft. Dies kann sich unter Umständen sogar noch erhöhen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Allgemein wichtige Informationen zur Entsendung von Arbeitnehmern (nicht nur auf die Niederlande bezogen) finden Sie im Steckbrief Entsendung .
Und Experten finden in der SV-Bibliothek die passenden Dokumente der deutschen Sozialversicherungsträger zur Beantragung und Ausstellung der A1-Bescheinigung und zur Beschäftigung von ins Ausland oder aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmern.
Gesetzliche Grundlagen
- Gesetz Wet arbeidsvoorwaarden gedetacheerde werknemers in de Europese Unie (WagwEU)
- Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
- Durchsetzungsrichtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014