Der Ferienjob für Schüler ist eine beliebte Möglichkeit, sich in der unterrichtsfreien Zeit etwas hinzuzuverdienen. Auch Arbeitgeber profitieren von dieser kurzfristigen Bereitschaft, um damit z. B. urlaubsbedingte Personalengpässe ausgleichen zu können. In den meisten Fällen sind diese Ferienjobs sozialversicherungsfrei und es müssen keine Beiträge gezahlt werden. Aber es gibt Ausnahmen.

Geringfügige Beschäftigung oder kurzfristige Beschäftigung?

Bei den Ferienjobs handelt es sich in der Regel nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung, sondern um eine befristete Tätigkeit, bei der das Entgelt aber in der Regel eben über 520 Euro monatlich liegt. Deshalb schauen wir hier auf die kurzfristige Beschäftigung.

Eine solche – versicherungsfreie – Tätigkeit liegt vor, wenn sie von vornherein auf nicht mehr als drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Die Höhe des Entgelts spielt dann keine Rolle. Wenn also ein Schüler während der sechs Wochen Sommerferien jobbt, handelt es sich grundsätzlich um eine solche kurzfristige Beschäftigung und ist damit sozialversicherungsfrei. Anders als bei den geringfügig entlohnten Beschäftigungen müssen Sie als Arbeitgeber auch keine Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung entrichten. Allerdings fallen einige Umlagen an, nämlich

  • U1, wenn Sie an der Entgeltfortzahlungsversicherung teilnehmen und die Beschäftigung auf mehr als vier Wochen befristet ist,
  • U2, diese Umlage wird immer fällig, unabhängig von der Mitarbeiterzahl und dem Geschlecht des Ferienjobbers,
  • Insolvenzgeldumlage.

Außerdem ist der Ferienjobber natürlich auch in der gesetzlichen Unfallversicherung abgesichert und muss in die entsprechenden (Entgelt-)Meldung aufgenommen werden.

Berufsmäßig oder nicht?

Die Versicherungsfreiheit kommt nur in Frage, wenn die befristete Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Deshalb werden zum Beispiel auch frühere Beschäftigungen im laufenden Kalenderjahr auf die Drei-Monats-Frist angerechnet. Berufsmäßig beschäftigt ist auch jemand, der bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend gemeldet ist. Bei einem Ferienjob eines Schülers spielt das aber in der Regel keine Rolle. Die Ausnahme: Der Schulbesuch endet.

Die Anstellung nach Schulende

Bei Personen, die die Schule abgeschlossen haben und danach eine befristete Beschäftigung aufnehmen, kommt es darauf an, was folgt. Wird im Anschluss ein Studium aufgenommen, liegt keine Berufsmäßigkeit vor – in der Zwischenzeit kann also bis zu drei Monaten eine befristete Beschäftigung versicherungsfrei ausgeübt werden. Soll jedoch im Anschluss eine betriebliche Ausbildung beginnen, gilt der Betreffende schon ab sofort als berufsmäßig beschäftigt. Auch dann ist natürlich ein befristeter Job in der Zwischenzeit möglich, dieser ist dann aber sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn ein dualer Studiengang, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr, ein Bundesfreiwilligendienst, ein dem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr vergleichbarer Freiwilligendienst oder ein freiwilliger Wehrdienst geplant ist.

Die Nachweise

Da Versicherungspflicht in der Sozialversicherung der Regelfall ist, muss bei einer Anstellung die Ausnahme nachgewiesen werden können. Dazu benötigen Sie als Arbeitgeber beispielsweise eine Schulbescheinigung oder – bei einer Beschäftigung nach dem Abitur – den Nachweis einer Bewerbung um einen Studienplatz.

Die Nachweise müssen Sie – elektronisch – dokumentieren und sie bei Bedarf dem Betriebsprüfer der Rentenversicherung vorlegen.

Die Meldungen

Ihre versicherungsfreien Ferienjobber müssen Sie bei der Minijobzentrale anmelden. Als Personengruppenschlüssel geben Sie „110“ an. Die Beitragsgruppe wird mit „0000“ gefüllt. Bei Entgeltmeldungen geben Sie als Entgelt ebenfalls nur nullen ein. Sollten bereits vorherige Beschäftigungen bei der Minijobzentrale gemeldet worden sein, werden Sie entsprechend informiert, damit Sie Ihre versicherungsrechtliche Beurteilung zeitnah überprüfen können.

Gleichwohl sollten Sie sich von der Aushilfe einen entsprechenden Fragebogen über die persönlichen Daten und der Angabe eventueller vorheriger Beschäftigungen ausfüllen lassen.

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Nutzen Sie gern unseren Steckbrief Kurzfristiger Minijob für weitere Informationen.