Kurzarbeit hat es noch nie in einem derartig großen Umfang gegeben wie während der Corona-Pandemie. Das betrifft auch Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb der sogenannten Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wer mehr als dieses Grenze verdient, ist nicht mehr versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Er ist stattdessen freiwilliges Mitglied in einer Krankenkasse oder privat krankenversichert.
Vorausschauende Prognose des jährlichen Arbeitsentgelts
Als Arbeitgeber müssen Sie zu Beginn des Jahres prüfen, ob Ihre Arbeitnehmer im Jahr mehr oder weniger als die aktuelle Jahresentgeltgrenze (JAE) verdient. Liegt das Arbeitseinkommen darunter, ist der Arbeitnehmer pflichtversichert in der GKV. Liegt es darüber, ist der Arbeitnehmer in der Krankenversicherung versicherungsfrei.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wird jährlich angepasst. Die allgemeine Grenze lag 2020 bei 62.550 Euro und 2021 bei 64.350 Euro. Wenn Ihr Arbeitnehmer also in beiden Jahren 64.000 Euro im Jahr verdient, ist er 2020 krankenversicherungsfrei und 2021 in der GKV versicherungspflichtig. Dabei ist der eigentliche Entgeltanspruch aus dem Arbeitsvertrag maßgeblich für den Versicherungsstatus.
Kurzarbeit alleine ändert daran nichts
Wenn nun Kurzarbeit erforderlich wird, kann das reale Arbeitseinkommen alleine dadurch schon unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze sinken. Dennoch wird weiterhin nur der eigentliche Entgeltanspruch herangezogen und die Einkommensverluste wegen Kurzarbeit werden ignoriert. Warum?
In seinen grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019 hat der GKV-Spitzenverband ausdrücklich festgehalten, dass die Bezugszeiten von Kurzarbeitergeld (mit Ausnahme des Transferkurzarbeitergeldes) keine Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status haben. Voraussetzung ist, dass nach Beendigung der Kurzarbeit der Entgeltanspruch die Jahresarbeitsentgeltgrenze weiter übersteigt.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Über die Bedeutung von Kurzarbeit informiert unser Steckbrief. Darin wird auch der Unterschied zum Transferkurzarbeitergeld beschrieben.
Wenn sich außer durch Kurzarbeit etwas am Arbeitsentgelt ändert, können Sie die Auswirkungen für alle Arten der Beschäftigung in unserem gleichnamigen Frage-Antwort-Katalog Arbeitsentgelt prüfen. Und bei allen Frage-Antwort-Katalogen zu Neueinstellungen können Sie sicher sein, dass die aktuelle Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE) berücksichtigt wird.
Alle Rechengrößen sind im Steckbrief Rechengrößen Sozialversicherung kurz erklärt. Dort sind immer die Werte der zwei relevanten Jahre aufgelistet. Derzeit sind das 2020 und 2021.
Experten finden in unserer SV-Bibliothek in der Kategorie Versicherungsfreiheit neben dem oben genannten Rundschreiben weitere Dokumente, die sich mit der Über- oder Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze beschäftigen.