Manchmal verschiebt sich der Beschäftigungsbeginn, wenn ein Arbeitnehmer zum geplanten Starttermin arbeitsunfähig erkrankt. Oft stellt sich dann die Frage, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitnehmer bei der Krankenkasse anzumelden ist. Voraussetzung für den sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsbeginn ist die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Keine Entgeltfortzahlungspflicht in den ersten vier Wochen der Beschäftigung

Die Zahlung von Entgelt im Krankheitsfall ist im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht jedoch erst nach vier Wochen Beschäftigungsdauer (§ 3 Absatz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz). Erst nach Ablauf dieser Wartefrist sind Sie als Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts für längstens sechs Wochen verpflichtet. Jedoch können der Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen oder tarifvertragliche Regelungen auch die Gewährung der Entgeltfortzahlung zu einem früheren Zeitpunkt regeln. Übrigens: Fortgezahltes Arbeitsentgelt können Sie sich nach den Regelungen des Erstattungsverfahrens U1 (Arbeitsunfähigkeit) erstatten lassen. 

Krank bei Beschäftigungsbeginn und keine Entgeltzahlung

Ist Ihr Arbeitnehmer krank bei Beschäftigungsbeginn und kann die Tätigkeit zum vereinbarten Startpunkt nicht aufnehmen, kommt es darauf an, ab wann Sie Entgelt zahlen. Zahlen Sie – wie im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt – innerhalb der ersten vier Wochen kein Arbeitsentgelt, beginnt die Beschäftigung erst ab der fünften Woche. Dies kommt zum Beispiel auch in Frage, wenn die Arbeitsunfähigkeit bereits bei Vertragsabschluss bekannt war. Innerhalb dieser Zeit zahlt die Krankenkasse in der Regel Krankengeld.

Beispiel:
Geplante Arbeitsaufnahme: 1. Januar
Arbeitsunfähig: 31. Dezember bis 15. Januar
Arbeitsaufnahme und Beginn der Entgeltzahlung: 16. Januar

Ergebnis:
Die Beschäftigung beginnt am 16. Januar. Der Arbeitnehmer wird ab dem 16. Januar zur Krankenkasse angemeldet. 

Krank bei Beschäftigungsbeginn und Entgeltfortzahlung ab dem ersten Tag

Wenn Sie auf Grund abweichender Regelungen auch innerhalb der ersten vier Wochen Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zahlen, verschiebt sich der Beschäftigungsbeginn nicht, auch wenn die eigentliche Beschäftigungsaufnahme zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.

Beispiel:
Geplante Arbeitsaufnahme: 1. Januar
Arbeitsunfähig: 31. Dezember bis 3. Januar
Arbeitsaufnahme: 4. Januar

Ergebnis:
Wenn Sie für den Monat Januar trotz Arbeitsunfähigkeit das volle Monatsgehalt zahlen, beginnt die Entgeltzahlung in diesem Fall am 1. Januar. Obwohl Ihr Arbeitnehmer erst am 4. Januar tatsächlich die Arbeit aufnimmt, beginnt die Beschäftigung sozialversicherungsrechtlich bereits am 1. Januar. Die Anmeldung zur Krankenkasse erfolgt in diesem Fall bereits ebenfalls zum 1. Januar.

Krank bei Beschäftigungsbeginn – länger als sechs Wochen

Wenn der Arbeitnehmer auch nach der vierten Beschäftigungswoche weiter arbeitsunfähig ist, zahlen Sie vom Beginn der fünften Woche an für bis zu sechs Wochen das Entgelt fort. Die Wartezeit verkürzt den Anspruch nicht.

Beispiel:

Geplante Arbeitsaufnahme: 1. Januar
Arbeitsunfähig: 31. Dezember bis 3. Februar
Arbeitsaufnahme: 4. Februar

Ergebnis:
Nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz hat der Arbeitnehmer ab dem 29. Januar einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Vom 31. Dezember bis zum 28. Januar erhält er Krankengeld. Die Anmeldung zur Sozialversicherung erfolgt ab dem 29. Januar.  

Leistungen bei einem Arbeits-/Wegeunfall

Gut zu wissen: Sollte Ihr Arbeitnehmer auf dem Weg zu seinem ersten Arbeitstag verunfallen, kann es sich um einen Wegeunfall handeln. In diesem Fall übernimmt die Berufsgenossenschaft als Unfallversicherung die Zahlung von Verletztengeld. An den oben beschriebenen Regelungen zur Entgeltfortzahlung und zum Beschäftigungsbeginn ändert dies jedoch nichts.

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