Grundsatz: Nur ein Verhinderungsfall während einer Arbeitsunfähigkeit

Solange Ihr Arbeitnehmer wegen einer Krankheit arbeitsunfähig ist, hat er zunächst Anspruch auf Entgeltfortzahlung für sechs Wochen durch Sie als Arbeitgeber. Wenn verschiedene Krankheiten unabhängig voneinander auftauchen, besteht der Anspruch grundsätzlich immer wieder neu. Was aber passiert, wenn eine neue Krankheit während einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit oder im direkten Anschluss auftaucht? Ausnahmsweise entsteht dann kein neuer Fall, die Fristen ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit gelten weiter. Die Beweislast für das Gegenteil liegt beim Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil 5 AZR 505/18 vom 11.12.2019 entschieden, dass es sich grundsätzlich um einen Verhinderungsfall handelt. Davon wird ausgegangen, wenn die bescheinigten Arbeitsverhinderungen zeitlich unmittelbar aufeinanderfolgen oder zwischen ihnen lediglich ein arbeitsfreier Tag oder ein arbeitsfreies Wochenende liegt. Das gilt übrigens auch, wenn die Entgeltfortzahlung bereits beendet war und Ihr Arbeitnehmer wegen der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bekommt. Im Streitfall muss der Arbeitnehmer beweisen, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit im Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung beendet war.

Neue Krankheit oder Folgeerkrankung?

Aber auch in anderen Fällen ist nicht immer klar, ob ein neuer Fall von Entgeltfortzahlung entsteht. Haben zwei Krankheiten keinen erkennbaren Zusammenhang und konnte Ihr Arbeitnehmer zwischendurch arbeiten, müssen Sie auch zwei Mal das Entgelt für sechs Wochen fortzahlen.

Gibt es aber einen Zusammenhang wegen der gleichen Grunderkrankung (z. B. eines Rückenleidens), können unter Umständen die Krankheitszeiten addiert werden, so dass Sie nur einmal Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall leisten müssen. Dies muss geprüft werden

  • bei gesetzlich krankenversicherten Arbeitnehmern, die keine Minijobber sind, durch dessen Krankenkasse auf Ihren elektronischen Antrag hin,
  • bei privat krankenversicherten Arbeitnehmern oder Minijobbern durch Nachweis einer ärztlichen Bescheinigung des behandelnden Arztes.

Erstattung der Entgeltfortzahlung bei Teilnahme am U1-Verfahren

Als Arbeitgeber, der am U1-Verfahren teilnimmt, werden Sie aber auf jeden Fall durch die Sozialversicherung entlastet. Dann haben Sie einen Erstattungsanspruch nach dem Aufwendungsausgleichgesetz. Dazu müssen Sie auf elektronischem Wege einen Erstattungsantrag an die Krankenkasse des Arbeitnehmers übermitteln. Den Erstattungsbetrag können Sie sich ausbezahlen, gutschreiben oder verrechnen lassen.

Und auch Ihr gesetzlich versicherter Arbeitnehmer ist nach Ablauf der Sechs-Wochen-Frist abgesichert. Dann übernimmt grundsätzlich die gesetzliche Krankenkasse diese Aufgabe, sofern kein weiterer Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Arbeits- oder Tarifvertrag und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch besteht. Privat versicherte Arbeitnehmer sollten eine Krankentagegeldversicherung besitzen.

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