Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit müssen Sie als Arbeitgeber den Lohn für sechs Wochen fortzahlen. Ausnahme: Bei einem neu eingestellten Arbeitnehmer besteht der Anspruch auf Lohnfortzahlung in den ersten vier Wochen der Beschäftigung nicht – es sei denn, Arbeits- oder Tarifvertrag sagen etwas anderes.

Sechs Wochen

Vorweg: Sie können natürlich auch für einen längeren Zeitraum das Entgelt im Krankheitsfall fortzahlen, manche Tarifverträge sehen das auch vor. Das würde dann aber nicht mehr im Rahmen der Entgeltfortzahlungsversicherung (U1) erstattet werden. Der Anspruch auf die sechs Wochen besteht für dieselbe Krankheit nur einmalig innerhalb eines Jahres (nicht Kalenderjahr). Die sechs Wochen müssen nicht zusammenhängend verlaufen.

Beispiel

Herr Klein ist arbeitsunfähig vom 1.12.2022 bis zum 13.12.2022 – Grund ist ein Magengeschwür. Im Februar 2023 muss er sich deshalb einer Operation unterziehen und ist deshalb vom 2.2.2023 bis 20.3.2023 erneut arbeitsunfähig – wegen derselben Erkrankung.

Der Arbeitgeber muss das Entgelt vom 1.12.2022 bis 13.12.2022 (13 Kalendertage) fortzahlen. Bei der erneuten Erkrankung werden diese Tage auf die sechs Wochen angerechnet, so dass der Anspruch nur noch für 29 Kalendertage besteht. Der Arbeitgeber zahlt deshalb den Lohn nur noch vom 2.2.2023 bis zum 2.3.2023 fort. Danach erhält Herr Klein Krankengeld von der Krankenkasse.

Die sechs Wochen beginnen mit dem Tag nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit, wenn diese nicht vor Arbeitsbeginn begonnen hat. Ein teilweiser Krankheitstag zählt also nicht mit.

Zwölf Monate

Der Anspruch auf die sechs Wochen Entgeltfortzahlung wegen derselben Erkrankung besteht innerhalb eines (Zeit-)Jahres. Dieser Zeitraum beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu laufen. Im obigen Bespiel läuft der Jahreszeitraum also vom 1.12.2022 bis zum 30.11.2023. Würde Herr Klein in dieser Zeit noch einmal wegen seiner Magenprobleme erkranken, müsste der Arbeitgeber keine Lohnfortzahlung mehr leisten, weil er den Anspruch auf sechs Wochen bereits erfüllt hat. 

Und jetzt kommt die Sechsundzwanzig-Wochen-Regel ins Spiel

Es sei denn, die Zeit dazwischen beträgt mindestens 26 Wochen. Treten zwischendurch andere Krankheiten auf, die zur Arbeitsunfähigkeit führen, besteht hierfür aber ein Anspruch auf Lohnfortzahlung – ebenfalls für längstens sechs Wochen. Wenn zwischen zwei Arbeitsunfähigkeiten wegen derselben Erkrankung eine Lücke von 26 Wochen (6 Monate) besteht, entsteht ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung. Dann beginnt mit der erneuten Erkrankung auch ein neuer Jahreszeitraum.

Entgeltfortzahlungsversicherung

Wenn Sie als Arbeitgeber nicht mehr als 30 Mitarbeiter beschäftigen, sind Sie über die Entgeltfortzahlungsversicherung abgesichert und bekommen zumindest einen Teil Ihrer Aufwendung ersetzt. Mehr dazu lesen Sie bitte in unserem Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit).

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Informationen finden Sie auch in unserem Steckbrief Krankheit. Wir empfehlen Ihnen auch unsere SV-Bibliothek mit den Seiten Ausgleichsverfahren U1 und U2 und Aufwendungsausgleichsgesetz. Hier finden Sie alle wichtigen Dokumenten zum Thema.