Auch bei disziplinierter Ausübung eines Sports und bei absolutem Fairplay kann es zu einem Unfall mit teilweise sehr unangenehmen und langwierigen Folgen kommen. Wer meint, dass ein Unfall beim Betriebssport automatisch auch ein Arbeitsunfall sein müsste, der irrt. Denn damit die Berufsgenossenschaft für die Unfallfolgen aufkommt, müssen eine Reihe von Kriterien erfüllt sein.
Betriebssport ist grundsätzlich geschützt
Sportliche Betätigung stellt einen Ausgleich zu den Belastungen dar, die durch die Arbeit entstehen, bzw. entstehen können. Unterstützt wird das Wohlbefinden der Beschäftigten, ihre Leistungsfähigkeit wird erhalten und damit dient der Sport letztlich auch betrieblichen Interessen. Deshalb steht der Betriebssport grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Allerdings hat das Bundessozialgericht in seiner Rechtsprechung fünf Kriterien aufgestellt, die erfüllt sein müssen, damit es sich um einen Arbeitsunfall handelt.
Die fünf Kriterien
Der Sport muss ausgleichenden Charakter haben, also keinen sportlichen Wettkampf darstellen und keine Spitzenleistungen verlangen. Grundsätzlich sind aber alle Sportarten erlaubt, die eine körperliche Leistung verlangen und nicht nur der Unterhaltung dienen. Auch Mannschaftssportarten wie Fußball zählen dazu. Fußballturniere oder Spiele in einer Betriebssportliga sind jedoch nicht geschützt. So sind die regelmäßigen Übungsstunden also in der Regel unfallversichert, Wettkampfspiele hingegen nicht.
Der Sport muss regelmäßig, mindestens einmal im Monat stattfinden. Und die Beschäftigten müssen regelmäßig teilnehmen. Nur gelegentliche, unregelmäßige Sportangebote zählen nicht dazu.
Die Teilnahme an den Sportübungen muss im Wesentlichen auf die Beschäftigten des Betriebes beschränkt sein. Es ist aber möglich, dass sich mehrere Unternehmen hierfür zusammenschließen, beispielsweise weil es nicht genug interessierte Mitarbeiter in einem Betrieb gibt.
Die sportlichen Übungen müssen im zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit im Betrieb stehen. Sie sollten daher in der Regel vor oder nach der Arbeit oder in Arbeitspausen stattfinden.
Die Organisation der sportlichen Veranstaltungen muss unternehmensbezogen durchgeführt werden. Das bedeutet, dass das Unternehmen den Sport finanziert und zum Beispiel auf die Übungszeiten, den Ort und ggf. notwendige Aufsichtspersonen Einfluss nimmt.
Ausnahmen von der Leistungspflicht der Unfallversicherung kann es geben, wenn der Unfall vorsätzlich oder unter Alkohol- oder Drogeneinfluss verursacht wurde. Das gilt aber unabhängig vom Betriebssport generell.
Was bedeutet der Unfallversicherungsschutz für den Betroffenen?
Bei einem Arbeitsunfall ist die zuständige Berufsgenossenschaft leistungspflichtig. Das bedeutet, dass die Kosten für ärztliche Behandlung, Krankenhausbehandlung und andere notwendige Maßnahmen von der Unfallversicherung übernommen werden. Im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit (über das Ende der Entgeltfortzahlung hinaus) zahlt die Berufsgenossenschaft ein Übergangsgeld (anstelle des Krankengeldes der Krankenkasse). Die Leistungen der Unfallversicherung sind teilweise höher als die Zahlungen der Krankenkasse. Zudem werden keine Eigenbeteiligungen (z.B. bei Medikamenten und Krankenhausaufenthalt) erhoben. In schweren Fällen kann die Unfallversicherung auch eine Unfallrente zahlen.
Es hat also Vorteile, wenn eine Verletzung als Arbeitsunfall anerkannt ist. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, steht der Betroffene nicht ohne Ansprüche da. Denn dann tritt die gesetzliche Krankenkasse oder die private Krankenversicherung (diese nur im Rahmen des vereinbarten Leistungsumfangs) mit Leistungen ein.
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