Der Grundsatz
Bei einer Schiffsbesatzung kommt es zunächst darauf an, unter welcher Flagge das Hochseeschiff fährt und wer der Arbeitgeber ist. Ist dies ein in Deutschland ansässiger Reeder/Arbeitgeber, so bleibt in der Regel die deutsche Sozialversicherung zuständig und zwar im Rahmen der Ausstrahlung.
Schiffe unter fremder Flagge
In diesen Fällen ist zu unterscheiden, ob das Schiff ausgeflaggt ist, also mit Genehmigung des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie für bestimmte Zeit an Stelle der deutschen Flagge eine andere Nationalflagge führt. Dann gilt auch hier die Ausstrahlung, wenn bei Beschäftigungsaufnahme davon auszugehen ist, dass die Beschäftigten nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder der Ausflaggung wieder nach Deutschland zurückkehren.
Fährt das Schiff unter der Flagge eines EU-/EWR-Staats oder der Schweiz, gelten die Regelungen der EU-Verordnung. Dann spielt auch der Wohnort eine Rolle. Wenn der Versicherte seinen Wohnsitz nicht in Deutschland hat, aber in einem Mitgliedstaat der EU, des EWR oder der Schweiz wohnt und bisher dem deutschen Sozialversicherungssystem unterliegt, kann auch dann eine Entsendung vorliegen.
Es kann auch das Sozialversicherungsrecht des Wohnstaates gelten, wenn das Schiff unter der Flagge eines Drittstaates fährt und der Arbeitgeber seinen Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat als dem Wohnstaat des Beschäftigten hat.
Wenn es keine Ausstrahlung gibt
Wenn weder die Ausstrahlung noch die oben genannte EU-Regelung greift, gibt es die Möglichkeit der Antragsversicherung. In manchen Fällen ist der – in Deutschland ansässige – Reeder sogar verpflichtet, einen solchen Antrag zu stellen.
In vielen Fällen gilt also für Seeleute das deutsche Sozialversicherungsrecht, auch wenn sie nicht auf einem deutschen Hochseeschiff fahren.
Mehr Informationen
Die Rentenversicherung (Knappschaft-Bahn-See) hat ein ausführliches Merkblatt zur Sozialversicherung von Seeleuten mit vielen Beispielen erstellt. Das können Sie hier herunterladen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Auch in unserem Informationsportal finden Sie weitere Informationen, beispielsweise im Steckbrief „Arbeitgeber in der Seefahrt“ oder dem Steckbrief „Beschäftigung im Ausland“ zum Thema Entsendung und Ausstrahlung.
Ob Sie einen elektronischen Antrag stellen müssen bzw. können, prüfen Sie mit unserem Frage-Antwort-Katalog Auslandseinsatz und Antragsverfahren.