Die Eigentümergemeinschaft beschließt, einen Miteigentümer mit der Pflege des Gebäudes oder des dazugehörigen Gartens zu betrauen, er oder sie soll dafür auch entlohnt werden. Jetzt stellt sich schnell die Frage: Ist hier eine Meldung bei der Minijob-Zentrale wegen des Minijobs fällig?
Typische Überlegungen in einer Wohneigentümergemeinschaft
In vielen Mehrfamilienhäusern diskutieren die Eigentümer: Wer übernimmt das Schneeschippen, wer kümmert sich um den Garten und wer sorgt für saubere Hausflure? Oft bestimmt die Wohneigentümergemeinschaft einen aus ihrer Gruppe, der sich generell um die Instandhaltung des Gebäudes kümmern soll. Allgemeine Erleichterung kommt auf – bis sich die Frage stellt, ob und wie diese Leistung vergütet wird. Und wenn derjenige eine Vergütung erhält: Ist das meldepflichtig? Hier die Antworten zu den häufigsten Fragen von Wohnungseigentümern:
Nachbar X kümmert sich um Garten und Hausflur. Er bekommt dafür 450 Euro im Monat. Müssen wir ihn als Minijobber anmelden?
Rückfrage: Ist das tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis? Denn dieses zeichnet sich durch ganz bestimmte Kriterien aus:
- Die Wohneigentümergemeinschaft schreibt Art und Weise und auch Umfang der Aufgaben vor.
- Der Beauftragte ist gebunden an die Weisungen der Gemeinschaft.
- Die Gemeinschaft stellt ihm alle nötigen Arbeitsgeräte zur Verfügung.
- Es gibt einen Anspruch auf Urlaub.
- Auch wenn der „Hausmeister“ krank ist, bekommt er seinen Verdienst voll ausbezahlt.
Sind diese Kriterien erfüllt, muss die Beschäftigung bei den Trägern der Sozialversicherung angemeldet werden.
Gut, dann melden wir ihn an und zahlen Beiträge zur Sozialversicherung. Geht das über das Haushaltsscheck-Verfahren für private Haushalte?
Die Meldung über das vereinfachte Haushaltsscheck-Verfahren ist nur für Arbeiten im einzelnen Privathaushalt möglich. Damit ist nur die eigene Wohnung, der eigene Garten oder das eigene Ferienhaus gemeint, nicht aber das Gemeinschaftseigentum. Die Eigentümergemeinschaft muss ihren Minijobber als gewerblichen Minijobber bei der Minijob-Zentrale anmelden.
Wie sieht es aus, wenn wir uns anders organisieren? Zum Beispiel wischt einer die Hausflure, einer macht den Garten, einer schippt Schnee.
Wenn nur einzelne Aufgaben auf Miteigentümer übertragen werden, liegt meist kein Beschäftigungsverhältnis vor, so dass Sie nichts melden müssen – auch dann nicht, wenn es für die Erledigung eine finanzielle Zuwendung gibt. Das gilt ebenfalls, wenn Sie sich z. B. wegen der Gestaltung des Gartens untereinander abstimmen, denn es ist im Interesse aller Eigentümer, sich gut um das Gemeinschaftseigentum zu kümmern.
Im Zweifel bitte klären!
Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob die Beschäftigung Ihres oder Ihrer Miteigentümer meldepflichtig ist, wenden Sie sich zunächst an die Minijob-Zentrale.
Unser Service für Sie im Informationsportal
- Mehr zu den Rahmenbedingungen für die Beschäftigung eines Minijobbers finden Sie im Steckbrief 450-Euro-Minijobber.
- Nutzen Sie unseren Frage-Antwort-Katalog zum Minijobber, um mehr zu Ihren möglichen Meldepflichten und Abgaben zu erfahren.