Der Gesetzgeber will den Übergang von einem Minijob in ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis erleichtern. Deshalb wurde der so genannte Übergangsbereich, früher als Gleitzone bezeichnet, eingeführt. Hier werden nicht sofort die vollen Sozialversicherungsbeiträge erhoben, sondern das tatsächliche Arbeitsentgelt wird mittels einer Formel auf ein – geringeres – beitragspflichtiges Entgelt umgerechnet.
Was ist jetzt neu?
Im Zuge der Minijob Reform und der Erhöhung der Entgeltgrenze für Minijobs wurde auch die Entgeltgrenze für den Übergangsbereich angepasst. Bis 30.9.2022 gelten die Regelungen für Midijobs bei einem Arbeitsentgelt zwischen 450.01 Euro und 1.300 Euro. Ab 1.10.2022 wird ein Entgelt zwischen 520,01 Euro und 1.600 Euro erfasst. Das ist aber nicht die einzige Änderung.
Der Faktor F wird anders berechnet
Der Faktor F wird für die Umrechnung des tatsächlichen Arbeitsentgelts in das beitragspflichtige Entgelt benötigt. Dabei wurde bisher der Wert „30“ durch den aktuellen Prozentsatz des Gesamtsozialversicherungsbeitrags geteilt. Die „30“ basieren auf den von Ihnen als Arbeitgeber bei Minijobs zu zahlenden Pauschalbeiträgen (13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent pauschale Lohnsteuer). Ab 1.10.2022 erfolgt die Rechnung mit dem Wert „28“. Die zwei Prozent Pauschalsteuer, die Sie als Arbeitgeber bei Minijobs entrichten, bleiben jetzt unberücksichtigt (was eigentlich auch richtig ist, da es sich hierbei ja nicht um Sozialversicherungsbeiträge, sondern um Steuern handelt). Für die Zeit vom 1.10.2022 bis 31.12.2022 wurde der Faktor F gesetzlich auf 0,7009 festgesetzt.
Für 2023 und die folgenden Jahre wird der jeweils gültige Faktor F dann wieder nach den aktuellen Beitragssätzen berechnet und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekanntgegeben.
Es gibt eine neue Berechnung des Arbeitnehmeranteils an den Beiträgen
Bis 30.9.2022 galt folgende Berechnung: Das beitragspflichtige Entgelt wurde mittels der Umrechnungsformel aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt errechnet. Der Arbeitgeberbeitrag wurde aus dem tatsächlich erzielten Entgelt ermittelt – Sie sparten also durch die Verminderung des Entgelts nichts ein, zahlten aber auch nicht mehr. Die Differenz zwischen dem so ermittelten Gesamtbeitrag und Ihrem Arbeitgeberanteil musste dann der Beschäftigte zahlen.
Jetzt wurde eine zusätzliche Berechnung eingeführt, nämlich ein für den Arbeitnehmer beitragspflichtiges Entgelt. Daraus wird dann der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen berechnet. Die Differenz zum – aus dem gekürzten Entgelt – errechneten Gesamtbeitrag, müssen Sie als Arbeitgeber tragen. Bei einem Entgelt von 520,01 Euro beträgt das beitragspflichtige Entgelt des Beschäftigten 0,00 Euro – Sie als Arbeitgeber müssen also den vollen Beitrag zahlen. Je höher das tatsächliche Entgelt steigt, desto größer wird der Arbeitnehmeranteil, bis er bei 1.600 Euro dann die Hälfte des Gesamtbeitrags beträgt.
Durch diese neue Form der Berechnung soll es für die Beschäftigten attraktiver werden in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung zu wechseln, während es für den Arbeitgeber interessant sein dürfte, den Beschäftigungsumfang zu erhöhen, um nicht einen besonders hohen Anteil an den Beiträgen zahlen zu müssen.
Beispiel:
Bei einem Arbeitsentgelt von 600 Euro werden die Beiträge (ab 1.10.2022) aus 455,98 Euro berechnet. Der Arbeitnehmeranteil aber nur aus 118,52 Euro. So beträgt beispielsweise der Rentenversicherungsbeitrag in diesem Fall 84,81 Euro, von dem der Beschäftigte 11,02 Euro, der Arbeitgeber 73,79 Euro zu zahlen hat.
Meldungen
Durch die Erweiterung des Entgeltrahmens auf 1.600 Euro kommen weitere Beschäftigten in den Genuss der verminderten Beiträge. Für diese Personen müssen Sie bei der nächsten Entgeltmeldung eine entsprechende Kennzeichnung im Feld „Midijob“ vornehmen. Und das sind die Kennzeichen:
- 0 = kein Arbeitsentgelt innerhalb der Grenzen des Midijobs
- 1 = Arbeitsentgelt durchgehend innerhalb der Grenzen des Midijobs
- 2 = Arbeitsentgelt sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen des Midijobs
Kein Nachteil bei den Leistungen
Obwohl die Beiträge im Übergangsbereich aus einem geringeren Entgelt gezahlt werden, wirkt sich dies nicht auf die Leistungen der Sozialversicherung aus. Weder in der Renten- noch in der Kranken- oder Arbeitslosenversicherung. Aus diesem Grund müssen Sie in den Entgeltmeldungen neben dem beitragspflichtigen Entgelt auch das tatsächliche Arbeitsentgelt übermitteln. Dies dient dann beispielsweise bei der Rentenberechnung als Grundlage.
Übergangsregelungen
Für Personen, bei denen aufgrund der Übergangsregelung für Minijobber die Versicherungspflicht bestehen bleibt (Entgelt zwischen 420,01 Euro und 520 Euro), gibt es auch für die Beitragsberechnung im Übergangsbereich eine Übergangsregelung.