Ihr Minijobber hat noch weitere Minijobs in anderen Betrieben? Dass dann die im Fachjargon geringfügige Beschäftigungen genannten Beschäftigungen zusammengerechnet werden, wissen Sie bestimmt. Aber wussten Sie auch, dass man auch versicherungspflichtige Beschäftigungen addiert und die Summe sich auf die Sozialversicherungsbeiträge auswirkt? Darauf sollten Sie bei einer Mehrfachbeschäftigung achten:
Niedriglohnbereich
Im sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich (früher „Gleitzone“) gilt eine besondere Beitragsberechnung. Die Einkommensgrenze liegt hier derzeit bei 1.300 Euro. Für die Prüfung dieses Grenzwertes müssen Sie die Entgelte mehrerer versicherungspflichtiger Beschäftigungen zusammenrechnen.
Krankenversicherung
Krankenversicherungspflicht besteht nur, wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt. Im Jahr 2022 beträgt diese 64.350 Euro. Wenn ein Beschäftigter zwei Beschäftigungen gleichzeitig ausübt, die mehr als geringfügig entlohnt sind, dann werden die Entgelte zusammengerechnet.
Wenn Ihr Angestellter neben seiner Hauptbeschäftigung mehrere Minijobs hat, gibt es eine Sonderregelung. Hier ist nämlich nur die zuerst aufgenommene geringfügige Beschäftigung krankenversicherungsfrei. Weitere Beschäftigungen mit einem Entgelt bis 450 Euro würden dann mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Liegt das so zusammengerechnete Entgelt über der Krankenversicherungspflichtgrenze, endet die Krankenversicherungspflicht zum Ablauf des Kalenderjahres. Voraussetzung dafür ist, dass auch die Grenze des neuen Jahres voraussichtlich überschritten wird.
Beitragsberechnung
Noch eine weitere Grenze müssen Sie berücksichtigen, die personenbezogen ist: Die Beitragsbemessungsgrenze. Wird die Beitragsbemessungsgrenze durch die Zusammenrechnung der Entgelte überschritten, so berechnen Sie die Beiträge insgesamt nur aus dem Grenzwert. Die Grenze müssen Sie – im Verhältnis der Entgelte zueinander – zwischen den Beschäftigungen aufteilen.
Beispiel:
Das Entgelt bei Firma A beträgt 4.000 Euro, bei Firma B 5.000 Euro. Im Jahr 2022 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung (West) 7.050 Euro. Das zusammengerechnete Entgelt von 9.000 Euro übersteigt die Grenze. Die Aufteilung nehmen Sie wie folgt vor:
Firma A: 7.050 Euro mal 4.000 Euro, geteilt durch 9.000 Euro, ergibt 3.133,33 Euro.
Firma B: 7.050 Euro mal 5.000 Euro, geteilt durch 9.000 Euro, ergibt 3.916,67 Euro.
Wenn die beiden so errechneten Beträge zusammen wieder die Beitragsbemessungsgrenze ergeben, war die Rechnung richtig. Nach diesem Verfahren rechnen Sie auch andere aufzuteilende Beträge auseinander, beispielsweise der Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur Krankenversicherung. Es ist nicht zulässig, dass ein Arbeitgeber die Beiträge aus dem vollen Entgelt berechnet und der zweite Arbeitgeber nur den Differenzbetrag nimmt.
Ist Ihnen von der zweiten Beschäftigung nichts bekannt, können Sie diese Berechnung natürlich nicht vornehmen. Die Krankenkasse fordert Sie dann – nach Abgabe der Jahresmeldungen – auf, die monatlichen Entgelte zu melden (GKV-Monatsmeldung). Dann ermittelt die Kasse für jeden Abrechnungszeitraum die beitragspflichtigen Entgelte und meldet sie Ihnen zurück. Auf dieser Basis müssen Sie dann die Abrechnungen korrigieren.
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