Feiertage sind für die meisten Beschäftigten etwas Schönes. Aber nicht alle haben frei und können den Tag genießen. Was Sie als Arbeitgeber bei der Entlohnung für Feiertage beachten müssen, haben wir hier zusammengestellt.

Was ist eigentlich ein gesetzlicher Feiertag?

Gesetzliche Feiertage sind – wie der Name schon sagt – in einem Gesetz geregelt. Acht Feiertage sind in allen Bundesländern einheitlich geregelt: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, Christi Himmelfahrt, Pfingstmontag, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Dann gibt es noch einen Feiertag, der durch ein Bundesgesetz gilt, nämlich der Tag der deutschen Einheit am 3. Oktober.

Darüber hinaus gibt es – ebenfalls über Landesgesetze – weitere Feiertage, die je nach Bundesland unterschiedlich sind. Beispielsweise Fronleichnam oder Allerheiligen. Maßgebend ist immer der Beschäftigungsort. Ausländische Feiertage werden nicht berücksichtigt.

Keine gesetzlichen Feiertage sind Heiligabend und Silvester.

Muss ich in jedem Fall den Lohn fortzahlen?

Dafür gibt es eine gesetzliche Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz. Fällt Arbeitszeit wegen eines gesetzlichen Feiertages aus, müssen Sie als Arbeitgeber Ihrem Beschäftigten das Arbeitsentgelt zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte. Wichtig! Das gilt auch für Minijobber. Fällt der Feiertag auf einen Sonntag, der ohnehin arbeitsfrei wäre, müssen Sie diesen Tag nicht extra bezahlen. Bei einem festen Monatsgehalt stellt sich diese Frage ohnehin nicht. Wichtig ist die Regelung aber für Stundenlöhner.

Wird in Ihrem Unternehmen kurzgearbeitet und fällt ein Feiertag in diese Zeit, gilt die Arbeitszeit, als infolge eines gesetzlichen Feiertages ausgefallen. Deshalb muss dann das volle entgangene Entgelt gezahlt werden.

Es gibt eine Ausnahme von Ihrer Zahlungspflicht: Wenn Arbeitnehmer am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, müssen Sie diese Feiertage ausnahmsweise nicht bezahlen.

Muss ich einen Zuschlag für die Arbeit an einem Feiertag zahlen?

Eine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung eines Zuschlags bei Feiertagsarbeit gibt es nicht. Die meisten Tarifverträge und viele Arbeitsverträge sehen aber solche Zuschläge vor. Wenn das so ist, müssen Sie diese zahlen, wenn ein Beschäftigter an einem gesetzlichen Feiertag arbeiten muss. Sonst können Sie das natürlich auf freiwilliger Basis tun.

Wann sind die Zuschläge steuer- und beitragsfrei?

Die Regelungen im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht sind nicht identisch. Für die Steuer gilt folgendes:

  • Ein Zuschlag für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt.
  • Ein Zuschlag für die Arbeit am Sonntag bleibt steuerfrei, wenn er 50 Prozent des Grundlohns nicht übersteigt. Die Steuerbefreiung wirkt sich nur bei einer zusätzlichen Lohnzahlung aus, gilt also nur für den Zuschlag – nicht für den Grundlohn.

In der Sozialversicherung ist die Regel folgende: Feiertagszuschläge müssen zum sozialversicherungspflichtigen Entgelt hinzugerechnet werden, wenn der Grundlohn, aus dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt.

Liegt also der ursprüngliche Stundenlohn über 25 Euro, werden die Zuschläge teilweise beitragspflichtig. Die Grenze stellt allerdings einen Freibetrag dar. Folglich muss nur der Teil des Zuschlags hinzugerechnet werden, der auf dem Betrag beruht, der die 25 Euro übersteigt. Es wird nicht der gesamte Feiertagszuschlag beitragspflichtig.

Beispiel:
Der Stundenlohn beträgt 40 Euro. Der Zuschlag 150 Prozent, also 60 Euro. Beitragsfrei bleibt der Zuschlag, der auf einem Stundenlohn von 25 Euro beruht, in diesem Fall also 37,50 Euro. Beitragspflichtig ist der übersteigende Betrag von 22,50 Euro (60 Euro – 37,50 Euro).

Wichtig! Diese Freigrenze gilt nicht für Beitragsberechnung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier ist immer der ganze Zuschlag beitragspflichtig.