Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten (voraussichtlichen) Entbindungstag. Innerhalb dieser Zeit besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot, es sei denn, die Arbeitnehmerin erklärt sich ausdrücklich zur Arbeitsleistung bereit. Sie kann diese Erklärung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.Ab 1. Juni 2025: Erweiterter Mutterschutz bei Fehlgeburten
Erleidet eine Frau eine Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche (SSW), unterliegt sie dem Mutterschutz.
Es gelten neue Schutzfristen, sofern die Mitarbeiterin nicht ausdrücklich erklärt, früher wieder arbeiten zu wollen.
Die Schutzdauer richtet sich nach dem Fortschritt der Schwangerschaft und ist wie folgt gestaffelt: Je länger die Schwangerschaft angedauert hat, desto länger besteht Anspruch auf Mutterschutz:
• Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche: bis zu 2 Wochen Mutterschutz
• Fehlgeburt ab der 17. Schwangerschaftswoche: bis zu 6 Wochen Mutterschutz
• Fehlgeburt ab der 20. Schwangerschaftswoche: bis zu 8 Wochen Mutterschutz