Viele wissen es vielleicht nicht, aber auch Haushaltshilfen haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf die Fortzahlung ihres Entgelts. Grundsätzlich gelten dieselben Regelungen wie für andere Beschäftigte auch. Das Wichtigste in Kürze:

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung

Anspruch auf die Fortzahlung des Entgelts im Krankheitsfall besteht erstmalig nach einer vierwöchigen Dauer der Beschäftigung. Dann für längstens sechs Wochen innerhalb von zwölf Monaten wegen derselben Erkrankung. Liegen zwischen der letzten und der erneuten Erkrankung mindestens sechs Monate, beginnt ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Entgeltfortzahlung und ein neuer zwölf-Monats-Zeitraum.

Wie erfahre ich, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt?

Da Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch auf die Nennung einer Diagnose haben, können Sie in der Regel nicht selbst beurteilen, ob es sich bei zwei Arbeitsunfähigkeitszeiten um dieselbe Krankheit handelt. Deshalb gibt es das Datenaustauschverfahren zwischen Arbeitgeber und Krankenkasse. Dieser prüft auf – elektronische – Anfrage des Arbeitgebers, ob es sich um dieselbe Krankheit handelt und die Zeiten angerechnet werden können. Das funktioniert aber nur, wenn Ihre Haushaltshilfe selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, etwa aufgrund einer anderen Beschäftigung oder als Rentner. Nur dann erhält die Krankenkasse die Daten von den behandelnden Ärzten.

Bei einer anderen Versicherung (als Familienversicherter oder in einer privaten Versicherung) ist eine solche Abfrage nicht möglich. Sie können dann Ihren Beschäftigten befragen, ob es sich um dieselbe Erkrankung handelt. Einen Anspruch auf Mitteilung einer Diagnose haben Sie aber nicht. Im Zweifelsfall müssen Sie den Lohnfortzahlungsanspruch von sechs Wochen erfüllen.

Was bekomme ich erstattet?

Privathaushalte sind bei der Minijob-Zentrale in der Entgeltfortzahlungsversicherung versichert. Dafür zahlen Sie monatlich die Umlage (U1) und erhalten im Falle der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall 80 Prozent Ihrer Aufwendungen erstattet. Die auf das Arbeitsentgelt entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile zur Sozialversicherung sind mit dieser Erstattung abgegolten.

Wichtig! Die Erstattung ist nicht von der Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung abhängig. Bei einer kurzen Erkrankung von bis zu drei Tagen ist diese in der Regel auch nicht erforderlich.

Wie beantrage ich die Erstattung?

Auch für Privathaushalte gilt: Die Erstattungsanträge müssen elektronisch gestellt werden. Das geht entweder aus einem dafür zertifizierten Gehaltsabrechnungsprogramm oder mit sv.net, der elektronischen Ausfüllhilfe. Die Minijob-Zentrale gibt dann eine – ebenfalls elektronische – Rückmeldung, in welcher Höhe die Erstattung geleistet werden kann.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Information zur Beschäftigung einer Haushaltshilfe finden Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Haushaltshilfe und im Steckbrief Private Haushalte als Arbeitgeber. Mehr zur Erstattung der Lohnfortzahlung lesen Sie im Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit).