Der Gesetzgeber hat eine Vielzahl von Maßnahmen ergriffen, um Kündigungen in der Corona-Pandemie zu verhindern und Arbeitsplätze zu sichern. Kurzarbeit ist sicher die prominenteste Maßnahme. Wenn auch das auf Dauer nicht hilft, kann eine betriebsbedingte Kündigung notwendig werden. Dabei gelten aber unverändert die bekannten rechtlichen Grundsätze, auch in Sachen Kündigungsgrund.
Arbeitsgericht Berlin urteilt in mehreren Fällen
Zu den Grundsätzen gehört, dass Rückgänge bei Umsatz oder Aufträgen nicht nur kurzzeitig sind, sondern dass Sie diese dauerhaft erwarten. Für eine betriebsbedingte Kündigung müssen Sie als Arbeitgeber begründen, dass eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in anderer Form wirtschaftlich nicht möglich ist. Das Interesse des Arbeitgebers an einer Beendigung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung der Beschäftigung überwiegen. Den Nachweis können Sie z.B. durch Darlegung seiner Auftrags- und Personalplanung erbringen.
Daher ist Corona allein auch kein Kündigungsgrund. Unter Umständen ist Kurzarbeit sogar ein Kriterium, dass kein dauerhafter Einbruch erwartet wird. Denn wenn Sie Ihre Arbeitnehmer mit staatlicher Hilfe im Betrieb halten wollen, hoffen Sie auf einen Aufschwung und die Beendigung der Kurzarbeit und erwarten nicht, dass die Lage auf Dauer schlecht bleibt.
Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin zu den Urteilen vom 5.11.2020, Az.: 38 Ca 4569/20 und 25.8.2020, Az.: 34 Ca 6664/20, 34 Ca 6667/20 und 34 Ca 6668/20
Vorsicht auch bei Änderungskündigungen wegen Corona
Wenn Sie einen Arbeitnehmer entgegen der Regelung im Arbeitsvertrag einem anderen Arbeitsort zuweisen wollen, kann eine Änderungskündigung notwendig sein. Wenn der Mitarbeiter aber wegen Corona auch im Home Office anstelle seines bisherigen Arbeitsortes arbeiten könnte, kann die Änderungskündigung unwirksam sein (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 10.8.2020, Az.: 19 Ca 13189/19). Gegen diese Entscheidung wurde Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt.
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Wenn eine Kündigung notwendig ist, können Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Austritt prüfen, was Sie in der Sozialversicherung zu beachten haben. Sollten Sie eine Betriebsstätte ganz schließen, dann schauen Sie in den Frage-Antwort-Katalog Stilllegung eines Beschäftigungsbetriebs.
Im Steckbrief Kurzarbeit finden Sie die wichtigsten Informationen zu diesem Thema. Unsere Corona-Infos für Arbeitgeber bündeln viele hilfreiche Informationen auch zu Arbeitsschutz, Erstattungsmöglichkeiten und Home Office.