Der Grundsatz ist klar: Wer in Deutschland angestellt ist, unterliegt auch der Sozialversicherungspflicht. Und in der Sozialversicherung gilt – von Ausnahmen abgesehen – das so genannte Territorialprinzip. Das bedeutet, dass das Sozialversicherungsrecht des Staates gilt, in dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wird. Unabhängig davon, wo der Arbeitgeber seinen Firmensitz hat.

Die Ausnahmen

Von diesem Prinzip gibt es Ausnahmen, insbesondere durch Sozialversicherungsabkommen wie beispielsweise die EU-Verordnungen oder bilaterale Abkommen mit anderen Staaten. Und dann gibt es noch die Einstrahlung, das Pendant zur Ausstrahlung. Das bedeutet, dass bei einer vorübergehenden Entsendung nach Deutschland das deutsche Sozialversicherungsrecht nicht angewandt wird. Ohne Rücksicht darauf, ob und welcher Versicherungsschutz im Entsendestaat besteht.

Wenn es keine Ausnahme ist

Anders sieht es aus, wenn es sich zum Beispiel nicht um eine vorübergehende Entsendung nach Deutschland handelt, sondern um eine dauerhafte Beschäftigung. Dann gilt – soweit nicht ein Abkommen etwas anderes regelt – das deutsche Sozialversicherungsrecht. Der Beschäftigte ist also, da gegen Entgelt tätig, sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber muss die üblichen Arbeitgeberpflichten erfüllen – auch wenn er in Deutschland gar keinen Firmensitz hat.

In solchen Fällen ist der ausländische Arbeitgeber verpflichtet, einen Bevollmächtigten in Deutschland zu benennen, der als Ansprechpartner für die Einzugsstelle und den Betriebsprüfdienst zur Verfügung steht und auch für die Beitragszahlung sorgen muss. Das kann etwa ein Steuerberater oder auch der Arbeitnehmer selbst sein.

Wenn das alles aber nicht geschieht und der Arbeitgeber nicht tätig wird, gehen die Verpflichtungen auf den Beschäftigten über. Er muss sich dann selbst um die Meldung kümmern – dabei reicht allerdings eine formlose Meldung aus. Die Einzugsstelle wird sich dann um die Vergabe einer Betriebsnummer kümmern und den Beschäftigten bei der Erfüllung der Meldepflichten unterstützen. Der Beschäftigte muss in diesen Fällen den Gesamtsozialversicherungsbeitrag selbst zahlen, hat damit zugleich einen Erstattungsanspruch gegen den Arbeitgeber in Höhe des Arbeitgeberanteils.

Es gibt Besonderheiten bei der Beitragspflicht

Ausländische Arbeitgeber ohne Sitz in Deutschland nehmen nur dann am Umlageverfahren U1 und U2 teil, wenn sich die Zuständigkeit der deutschen Sozialversicherung aus den EU-Regelungen ergibt. Generell ausgeschlossen ist die Zahlung der Insolvenzgeldumlage.

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In unserem Steckbrief Insolvenzgeldumlage sowie in der aktuellen Meldung „Auch ausländische Unternehmen müssen Insolvenzgeldumlage zahlen“ können Sie sich weiter zu diesem Thema informieren.