In dem Bereich Steckbriefe bietet Ihnen das Informationsportal eine Vielzahl von Informationen zu Fachbegriffen und Themen aus der Sozialversicherung. Die Informationen sind kurz gehalten und decken die Grundinformationen für das jeweilige Themengebiet ab.
Weitergehende Informationen zu den gesetzlichen Grundlagen sind mit Verweisen auf die entsprechenden Gesetzestexte eingebunden.

  • Altersrente

    Die Altersrente ist eine Leistung der Deutschen Rentenversicherung. Nach jeweils spezifischen Voraussetzungen (z.B. Alter, Versicherungszugehörigkeit oder Geschlecht) gibt es unterschiedliche Arten von Altersrenten.

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  • Arbeitgeber

    Als Arbeitgeber werden alle natürlichen Personen, juristischen Personen oder rechtsfähigen Personenvereinigungen und -gemeinschaften bezeichnet, die mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigen. Wenn Sie als Arbeitgeber tätig sind, müssen Sie in der Sozialversicherung einigen Verpflichtungen nachkommen.

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  • Arbeitgeber im Bergbau

    Für Arbeitgeber im Bergbau ist in der Sozialversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) zuständig. Für diese Arbeitgeber gelten einige besondere Bestimmungen in der Sozialversicherung.

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  • Arbeitgeber in der Seefahrt

    Für Arbeitgeber in der Seefahrt ist in der Sozialversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) zuständig. Zum sozialen Schutz der Seeleute ergänzt die Seemannskasse als Teil der KBS das deutsche Sozialversicherungssystem.

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  • Arbeitgeber in Land- und Forstwirtschaft sowie Gartenbau

    Für Arbeitgeber in der Land- und Forstwirtschaft sowie im Gartenbau ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) zuständig. Für diese Arbeitgeber gelten einige besondere Bestimmungen in der Sozialversicherung.

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  • Arbeitgeber und Unternehmer, Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb

    Umgangssprachlich werden die Begriffe Arbeitgeber und Unternehmer häufig gleichgesetzt. Ähnliches gilt für Unternehmen und Beschäftigungsbetrieb. In der Sozialversicherung weichen diese Begriffe aber voneinander ab. Es ist also eine Abgrenzung erforderlich, die nachfolgend beschrieben wird.

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  • Arbeitsentgelt

    Arbeitsentgelt ist die Gegenleistung, die Sie als Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit zahlen müssen. Damit sind alle laufenden und einmaligen Bezüge gemeint, die aus der Beschäftigung erzielt werden, unabhängig davon, ob auf die Zahlung ein Rechtsanspruch besteht und in welcher Bezeichnung oder in welcher Form gezahlt wird. Das Arbeitsentgelt bildet die Grundlage für die Berechnung der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsbeiträge.

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  • Auszubildende

    Auszubildende sind Personen, die eine Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf durchlaufen. Die Berufsausbildung kann dabei auf verschiedene Arten absolviert werden. Während der Ausbildungszeit gelten einige Besonderheiten.

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  • BA-BEA

    Die Abkürzung BA-BEA setzt sich zusammen aus BA für Bundesagentur für Arbeit und BEA für Bescheinigungen elektronisch annehmen. Dahinter verbirgt sich die elektronische Datenübermittlung von Arbeitgebern an die Bundesagentur für Arbeit für bestimmte vom Arbeitgeber abzugebende Informationen.

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  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Angehörige freier Berufe

    Angehörige verkammerter freier Berufe sind Pflichtmitglieder in berufsständischen Versorgungseinrichtungen. Als Arbeitnehmer können sie sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Pflicht zur Rentenversicherung befreien lassen. In diesen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber einige Besonderheiten beachten.

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  • Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für Minijobs mit Verdienstgrenze

    Geringfügig entlohnte Minijobber, die nach dem 31.12.2012 als Arbeitnehmer eingestellt worden sind, unterliegen der Rentenversicherungspflicht. Arbeitnehmer können sich aber von der Zahlung ihres Anteils an die gesetzliche Rentenversicherung befreien lassen. In diesen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber einige Besonderheiten beachten.

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  • Beitragsbemessungsgrenze

    Die Beitragsbemessungsgrenze ist der Betrag, bis zu dem das Einkommen des Versicherten bei der Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung herangezogen wird. In den einzelnen Sozialversicherungszweigen sind die Grenzen grundsätzlich unterschiedlich hoch. Die Werte werden jährlich neu festgelegt.

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  • Beitragsgruppe

    Die Beitragsgruppe stellt die für den Arbeitnehmer in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung jeweils geltende versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung durch bestimmte Ziffern dar. Im Beitragsgruppenschlüssel sind die vier Zweige der Sozialversicherung zusammengefasst.

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  • Beitragsnachweis

    Als Arbeitgeber müssen Sie u. a. den Krankenkassen und der Minijob-Zentrale als Einzugsstellen monatlich die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge mitteilen, die Sie für Ihre Arbeitnehmer abführen müssen. Dieser maschinelle Beitragsnachweis muss spätestens zu Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages des Monats bei der Einzugsstelle vorliegen. Die Beiträge sind am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig.

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  • Berufskrankheit

    Wenn eine Erkrankung als Berufskrankheit anerkannt wird, ist die gesetzliche Unfallversicherung für die Gewährung der Leistungen an den Arbeitnehmer zuständig. Auch für Sie als Arbeitgeber können einige Besonderheiten zu beachten sein.

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  • Berufsmäßigkeit

    Eine Beschäftigung ist dann berufsmäßig, wenn sie nicht nur von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung für den Arbeitnehmer ist. Dann ist der Arbeitnehmer auch grundsätzlich sozialversicherungspflichtig und eine Beschäftigung als kurzfristiger Minijobber ist ausgeschlossen.

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  • Berufsständische Versorgung

    Die Berufsständische Versorgung ist die landesgesetzlich vorgeschriebene Altersversorgung für kammerfähige freie Berufe. Für diese treten die Beiträge zur den Versorgungswerken an die Stelle der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn Sie z. B. einen Arzt oder Rechtsanwalt beschäftigen, können besondere Bestimmungen zu beachten sein.

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  • Beschäftigung im Ausland

    Es gibt verschiedene Situationen, in denen Ihr Arbeitnehmer im Ausland arbeitet, das deutsche Sozialversicherungsrecht aber weiter gilt. Dadurch vermeiden Sie eine Anmeldung des Arbeitnehmers im Ausland und der soziale Schutz aus Deutschland bleibt unverändert bestehen. Maßgeblich ist vor allem das europäische Gemeinschaftsrecht. Darüber hinaus gibt es Sozialversicherungsabkommen mit weiteren Staaten. Auch der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung ist möglich.

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  • Betriebsnummer

    Die Betriebsnummer identifiziert einen Beschäftigungsbetrieb für alle Meldungen an die Träger der Sozialversicherung. Sie ist Voraussetzung, um als Arbeitgeber tätig zu werden. Sie beantragen die Betriebsnummer elektronisch bei der Bundesagentur für Arbeit. Dafür brauchen Sie eine Unternehmensnummer von der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Ausnahmen sind Betriebsnummern für das Haushaltsscheck-Verfahren, knappschaftliche Betriebe und Arbeitgeber in der Seefahrt.

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  • Betriebsprüfung (BP und euBP)

    Die Rentenversicherungsträger sind gesetzlich beauftragt, mindestens alle vier Jahre bei jedem Arbeitgeber zu prüfen, ob diese ihre Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch erfüllen. Die Prüfung wird als Betriebsprüfung (BP) bezeichnet. Im Rahmen der seit 1. Januar 2023 obligatorischen elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) stellt der Arbeitgeber vorab Unternehmensdaten elektronisch zur Verfügung.

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  • Dienstleister in der Entgeltabrechnung

    Da Entgeltabrechnungen Zeit, Energie und spezielle Kenntnisse erfordern, werden sie häufig durch externe Dienstleister wie z. B. ein Steuerberater getätigt. Dabei handelt der Dienstleister im Auftrag des jeweiligen Arbeitgebers. Er führt die Entgeltabrechnungen und alle notwendigen Meldeverfahren für alle beim Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer durch. Die Verantwortung für die Richtigkeit der Berechnungen und Meldungen verbleibt jedoch bei Ihnen als Arbeitgeber.

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  • Einmal- und Sonderzahlungen

    Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (oft auch Einmalzahlung, Sonderzahlung oder Sonderzuwendung genannt) erhält ein Arbeitnehmer häufig zusätzlich zu seinem laufenden Arbeitsentgelt. Soweit diese Zahlung steuerpflichtig ist, fallen in der Regel auch Beiträge zur Sozialversicherung an.

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  • Einrichtungen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen

    Viele Menschen mit Behinderungen können über den freien Arbeitsmarkt nicht vermittelt werden. Für sie gibt es geschützte Einrichtungen, die eine Wiedereingliederung dieser Menschen ins Arbeitsleben gewährleisten sollen. Wenn Sie als Arbeitgeber in einer solchen Einrichtung fungieren, gelten dafür in der Sozialversicherung einige Besonderheiten.

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  • Elterneigenschaft und Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung

    Kinderlose Arbeitnehmer müssen ab Vollendung des 23. Lebensjahres einen Beitragszuschlag zur sozialen Pflegeversicherung leisten. Wenn Ihr Arbeitnehmer den Nachweis seiner Elterneigenschaft erbringen kann, entfällt dieser Beitragszuschlag.

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  • Elternzeit

    Die gesetzlich geregelte Elternzeit können Eltern beanspruchen, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen. Dabei ist die Beschäftigungsart unerheblich. Auch Eltern, die als Minijobber, als Auszubildende oder in Heimarbeit beschäftigt sind, haben Anspruch auf Elternzeit. Sie als Arbeitgeber müssen in diesen Zeiten eine Reihe der nachfolgend beschriebenen Regelungen beachten.

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  • Entgeltersatzleistung

    Unter den Entgeltersatzleistungen werden alle finanziellen Leistungen in der Sozialversicherung zusammengefasst, die ein Sozialversicherungsträger einem Arbeitnehmer anstelle eines Arbeitsentgelts auszahlt. Nachfolgend sind diese in einer Übersicht erläutert.

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  • Entsendung

    Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend aus Deutschland (dem Entsendestaat) in einen anderen Staat (den Beschäftigungsstaat) entsenden, sind sozialversicherungsrechtliche Besonderheiten zu beachten, wenn das deutsche Sozialversicherungsrecht weiter gelten soll. Für einen Nachweis können Sie bei Entsendungen in EU-Staaten, nach Island, Norwegen, Liechtenstein, in das Vereinigte Königreich oder die Schweiz für Ihre Arbeitnehmer eine A1-Bescheinigung elektronisch beantragen. Auch für die Entsendung in Staaten, mit denen Deutschland ein Sozialversicherungsabkommen geschlossen hat, kann ein entsprechender Nachweis beantragt werden.

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  • Erkrankte Kinder

    In Abhängigkeit vom Alter und der Versicherung der Kinder sowie den besonderen Umständen der Erkrankung kann Ihr Arbeitnehmer Ihnen gegenüber Anspruch auf eine bezahlte oder unbezahlte Freistellung haben. Sofern Sie Ihren Arbeitnehmer nicht bezahlt freistellen, zahlt die Krankenkasse ggf. Kinderkrankengeld. In diesem Fall besteht für Sie eine Meldeverpflichtung im Rahmen des elektronischen Datenaustauschs Entgeltersatzleistungen.

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  • Flexirente

    Wenn Sie als Arbeitgeber einen Arbeitnehmer neben dem Bezug einer Altersrente weiter beschäftigen oder neu einstellen wollen, müssen Sie einige Regelungen kennen. Mit verschiedenen Beispielen erklären wir Ihnen, worauf es ankommt.

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  • Gefahrtarifstelle

    Die Höhe der Beiträge zur Unfallversicherung richtet sich auch nach dem Gefährdungsrisiko. Bei den gewerblichen Berufsgenossenschaften werden hierzu durch die Selbstverwaltung Gefahrtarife beschlossen, die durch Gefahrtarifstellen gegliedert sind. Zu jeder Gefahrtarifstelle gehört eine Gefahrklasse, nach der sich die Höhe des Beitrags berechnet.

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  • Geflüchtete Menschen

    Asylbewerber, Geduldete sowie anerkannte Asylberechtigte haben eins gemeinsam: Sie suchen in Deutschland Schutz vor Krieg und Verfolgung. Die Aufnahme einer Beschäftigung kann entscheidend zur Integration in unsere Gesellschaft beitragen. Der Arbeitgeber-Service der Bundesagentur für Arbeit unterstützt Arbeitgeber, die geflüchtete Menschen beschäftigen möchten.

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  • Hauptbeschäftigung

    Wenn der Arbeitnehmer seine Beschäftigungen unter Berücksichtigung der Entgelthöhe und der Dauer nicht nur geringfügig als Minijobber ausübt, handelt es sich um eine Hauptbeschäftigung im Sinne der Sozialversicherung. Diese Definition ist oft wichtig für die Beurteilung, ob und wie Sie einen Arbeitnehmer beschäftigen können.

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  • Haushaltsscheck-Verfahren

    Wenn Sie in Ihrem privaten Haushalt eine Haushaltshilfe beschäftigen, dürfen Sie das Haushaltsscheck-Verfahren verwenden, um sie als Minijobber in der Sozialversicherung anzumelden. Es ist ein stark vereinfachtes Verfahren für Privathaushalte, den Großteil der üblichen Arbeitgeberpflichten übernimmt dann die Minijob-Zentrale.

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  • Insolvenzgeldumlage

    Insolvenzfähige Unternehmen müssen eine Insolvenzgeldumlage für fast alle Arbeitnehmer zahlen. Im Falle einer Insolvenz hat die Bundesagentur für Arbeit so die Mittel, den betroffenen Arbeitnehmern das Insolvenzgeld als Entgeltersatz zu zahlen.

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  • Jahresmeldungen

    Mit der Abgabe von Jahresmeldungen stellen Arbeitgeber Informationen zu Arbeitsentgelten für die Sozialversicherung bereit, zusammengefasst für ein Kalenderjahr. Dies erfolgt über zwei Arten: die Jahresmeldung sowie eine gesonderte Jahresmeldung zur Unfallversicherung (UV-Jahresmeldung).

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  • Krankheit

    Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund einer Krankheit seine Tätigkeit nicht ausüben kann oder sich diese Erkrankung durch seine Tätigkeit verschlimmern würde, besteht Arbeitsunfähigkeit. Für die ersten sechs Wochen müssen Sie als Arbeitgeber meistens das Entgelt fortzahlen. Viele Arbeitgeber können sich die Entgeltfortzahlung im U1-Verfahren erstatten lassen.

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  • Künstlersozialabgabe

    Die Künstlersozialkasse führt im Auftrag des Bundes die Künstlersozialversicherung durch. Sie zieht sie die Beiträge der selbstständigen Künstler und Publizisten, die Künstlersozialabgabe der Unternehmen sowie den Zuschuss des Bundes ein. Sie als Unternehmen müssen diese oft auch für Leistungen im Bereich Werbung und Öffentlichkeitsarbeit zahlen.

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  • Kurzarbeit

    Kurzarbeit liegt vor, wenn in Betrieben oder Betriebsabteilungen die regelmäßige betriebsübliche Wochenarbeitszeit infolge wirtschaftlicher Ursachen oder eines unabwendbaren Ereignisses vorübergehend gekürzt wird. Arbeitgeber müssen den Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit anzeigen.

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  • Kurzfristiger Minijob

    Wenn eine Beschäftigung maximal drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ausgeübt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob vorliegen. Sie als Arbeitgeber können diese Arbeitnehmer dann sozialversicherungsfrei bei der Minijob-Zentrale anmelden.

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  • Lohnnachweis digital

    Arbeitgeber müssen bestimmte Informationen zu Arbeitsentgelten, Arbeitsstunden und zur Zahl der Arbeitnehmer an den für sie zuständigen Träger der Unfallversicherung (UV) melden. Diese Angaben werden als Summenmeldung für alle Arbeitnehmer zusammen gemeldet, nicht für einzelne Arbeitnehmer. Die Berufsgenossenschaft oder die Unfallkasse berechnet auf dieser Basis die vom Arbeitgeber zu zahlenden UV-Beiträge.

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  • Märzklausel

    Die Märzklausel ist bei der Berechnung von Beiträgen zur Sozialversicherung aus Einmalzahlungen, die im ersten Quartal eines Kalenderjahres gezahlt werden, zu beachten.

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  • Meldegründe

    Für Meldungen an die Sozialversicherungsträger kann es sehr unterschiedliche Anlässe geben - Beginn der Beschäftigung, Krankenkassenwechsel, Jahresmeldung, Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt als Beispiele. Einen Überblick über die häufig verwendeten Abgabegründe bietet die folgende Übersicht.

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  • Meldungen

    Jeder Arbeitgeber muss seine versicherungspflichtig Beschäftigten bei den Trägern der Sozialversicherung melden. Sie liefern damit den Versicherungsträgern alle wichtigen Daten über den Versicherten.

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  • Minijob mit Verdienstgrenze

    Arbeitnehmer, die im Durchschnitt monatlich 538 Euro oder weniger verdienen, werden bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angemeldet.

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  • Mutterschutz

    Der gesetzliche Mutterschutz soll (werdende) Mütter und ihre Kinder während der Schwangerschaft und einige Zeit nach der Geburt schützen. Sie als Arbeitgeber müssen in diesen Zeiten eine Reihe der nachfolgend beschriebenen Regelungen beachten.

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  • Personengruppe

    Als Arbeitgeber müssen Sie jeden Arbeitnehmer einer Personengruppe zuordnen, um die richtigen Beiträge für die Sozialversicherung zu ermitteln. Der dreistellige Personengruppenschlüssel beschreibt diese Beschäftigungsart des Arbeitnehmers.

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  • Praktikant

    Praktikanten sind Personen, die im Zusammenhang mit einer schulischen Ausbildung oder einem Studium einer berufspraktischen Beschäftigung nachgehen. Je nach Art, Umfang und Dauer des Praktikums bestehen in der Sozialversicherung Sonderregelungen. Sie als Arbeitgeber müssen prüfen, ob der bei Ihnen beschäftigte Praktikant davon betroffen ist.

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  • Private Haushalte als Arbeitgeber

    Wenn Sie für Ihren privaten Haushalt als Arbeitgeber handeln, gelten bei Einstellung eines Arbeitnehmers grundsätzlich die gleichen Bestimmungen in der Sozialversicherung wie für gewerbliche Arbeitgeber. Eine Ausnahme ist die Meldung einer Haushaltshilfe als Minijobber über das Haushaltsscheck-Verfahren.

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  • Probearbeit und Schnuppertag

    Probearbeiten und Schnuppertage sind Angebote eines Arbeitgebers an einen Bewerber, um die Inhalte, das Umfeld und die Rahmenbedingungen eines Arbeitsplatzes kennenzulernen. Sozialversicherungsrechtlich bestehen Unterschiede: Probearbeit muss angemeldet werden.

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  • Quarantäne

    Hat sich Ihr Arbeitnehmer mit einer hochansteckenden Krankheit infiziert, kann die örtliche Behörde (meist das Gesundheitsamt) eine Quarantäne anordnen, auch im Verdachtsfall. Der Betroffene muss sich isolieren und kann damit nicht zur Arbeit erscheinen. Arbeitgeber müssen in den meisten Fällen eine Entschädigung für den Verdienstausfall zahlen, können sich die gezahlte Verdienstausfallentschädigung und die darauf abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber alleine zu tragen hat, erstatten lassen.

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  • Rechengrößen Sozialversicherung

    Die Rechengrößen der deutschen Sozialversicherung sind Basiswerte, die als wesentliche Größen Einfluss auf die Beitragsberechnung und die Leistungsgewährung der verschiedenen Sozialversicherungszweige nehmen. Die Rechengrößen werden jährlich angepasst.

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  • Rehabilitation

    Mit Hilfe der Rehabilitation soll dem Arbeitnehmer u.a. ermöglicht werden, wieder am Arbeitsleben teilzunehmen bzw. die Erwerbsfähigkeit zu sichern. Während der Rehabilitation hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bzw. Entgeltersatzleistungen. Sie müssen als Arbeitgeber die Wiedereingliederung in den Arbeitsalltag unterstützen.

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  • Rentenarten

    Neben der Altersrente gibt es verschiedene Rentenarten wie Renten bei Erwerbsminderung oder Renten wegen Todes. Der Bezug einer Rente kann unterschiedliche Auswirkungen in der Sozialversicherung haben. Wenn Sie als Arbeitgeber einen Rentenempfänger beschäftigen, kann dies für Sie von Bedeutung sein.

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  • rvBEA Datenaustausch mit der Rentensicherung

    rvBEA bezeichnet das Datenaustauschverfahren, das zur elektronischen Kommunikation zwischen den Arbeitgebern und der Deutschen Rentenversicherung (DRV) eingerichtet wurde. Der Name ergibt sich aus der Zusammensetzung von rv für Rentenversicherung und BEA für Bescheinigungen elektronisch anfordern und annehmen.

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  • Sachleistungen

    Neben dem klassischen Entgelt gewähren viele Arbeitgeber so genannte Sachleistungen. Auch diese sind grundsätzlich steuer- und beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Es gibt allerdings Ausnahmen.

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  • Saisonarbeit

    Saisonarbeit ist eine befristete Beschäftigung, die meist jahreszeitlich bedingt ausgeübt wird. In Abhängigkeit von der Dauer der Beschäftigung und dem Wohnsitz des Arbeitnehmers sind unterschiedliche Regelungen in der Sozialversicherung zu beachten.

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  • Selbstständige und Versicherungsstatus

    Oft muss geklärt werden, ob ein Beauftragter sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist oder als Selbstständiger tätig wird. Hierzu muss der Versichertenstatus festgestellt werden. Selbstständiger ist, wer bei seiner Tätigkeit das volle unternehmerische Risiko selbst trägt und seinen Arbeitsablauf frei bestimmt. Die erbrachten Leistungen und der finanzielle Erfolg liegen dabei in eigener Hand.

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  • Sofortmeldung

    Sind Sie Arbeitgeber in bestimmten Branchen wie z. B. Bau-, Gaststätten- oder Logistikgewerbe, sind Sie verpflichtet, den Tag des Beginns der Beschäftigung eines Arbeitnehmers spätestens zu Beginn des gleichen Tages sofort zu melden. Diese Meldung bezeichnet der Gesetzgeber als Sofortmeldung.

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  • Sozialkassen im Baugewerbe

    Wenn Sie als Arbeitgeber in der Baubranche tätig sind unterliegen Sie besonderen Regelungen der Sozialkassen im Baugewerbe. Das Verfahren wird über die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft innerhalb der SOKA-BAU geregelt. Als neuer Arbeitgeber müssen Sie sich dort anmelden und nachfolgend Meldungen abgeben.

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  • Sozialversicherungspflicht

    Die Sozialversicherungspflicht ist genau geregelt. In jedem Zweig der Sozialversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben, für welche Personenkreise eine Pflicht zur Versicherung besteht und welche Personenkreise versicherungsfrei sind. Dies ist für Sie als Arbeitgeber bei der Ermittlung der Beiträge von zentraler Bedeutung.

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  • Standardsoftware und Ausfüllhilfen

    Als Arbeitgeber müssen Sie Meldungen an die Sozialversicherung bis auf wenige Ausnahmen elektronisch übermitteln. Dazu müssen Sie systemgeprüfte Entgeltabrechnungsprogramme (Lohnprogramme) oder systemuntersuchte Ausfüllhilfen verwenden.

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  • Statusfeststellungsverfahren

    Statusfeststellungsverfahren dienen der Feststellung, ob Auftragnehmer bzw. Arbeitnehmer eine selbständige Tätigkeit ausüben oder ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. Damit erhalten Sie als Auftraggeber bzw. Arbeitgeber Rechtssicherheit und vermeiden Probleme, wie beispielsweise Beitragsnachforderungen im Zusammenhang mit Betriebsprüfungen.

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  • U1-Verfahren (Krankheit)

    Eine Vielzahl von Arbeitgebern zahlt zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen die Umlage U1. Damit werden die Aufwände dieser Arbeitgeber für die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall solidarisch verteilt. Für ihre Aufwände haben die teilnehmenden Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung gegenüber den Krankenkassen oder der Minijob-Zentrale.

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  • U2-Verfahren (Mutterschaft)

    Alle Arbeitgeber führen zusätzlich zu den Sozialversicherungsbeiträgen die Umlage U2 ab. Damit werden die finanziellen Belastungen für die Mutterschutzleistungen auf die Arbeitgeber solidarisch verteilt. Für ihre Aufwände haben die teilnehmenden Arbeitgeber einen Anspruch auf Erstattung gegenüber den Krankenkassen oder der Minijob-Zentrale.

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  • Übergangsbereich

    Arbeitnehmer mit einem monatlichen Arbeitsentgelt innerhalb des Übergangsbereichs von 538,01 Euro bis 2.000 Euro sind versicherungspflichtig, brauchen aber nur reduzierte Beitragsanteile zur Sozialversicherung zu zahlen. Diese Beschäftigungsverhältnisse werden oft auch als Midijobs bezeichnet. Dies müssen Sie als Arbeitgeber bei der Abgabe von Meldungen an die Sozialversicherung und die Ermittlung der Beiträge beachten.

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  • Umlagen

    Durch die Umlageverfahren werden bestimmte finanzielle Risiken auf die beteiligten Arbeitgeber verteilt. Besonders wichtig sind die Ausgleichsverfahren bei Krankheit und für Mutterschaftsleistungen. In bestimmten Situationen können Sie als Arbeitgeber Anspruch auf Erstattung von geleisteten Zahlungen haben.

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  • Umzug

    Beim Umzug eines Beschäftigungsbetriebs oder bei Änderung der davon abweichenden Postanschrift müssen Sie diese Änderungen der Adressdaten der Bundesagentur für Arbeit (BA) sowie, falls es sich um eine Hauptbetriebsnummer handelt, den aktiven Einzugsstellen der gesetzlichen Krankenkassen unverzüglich elektronisch mitteilen. Die BA verteilt die mitgeteilten Änderungen an die anderen Sozialversicherungsträger. Eine gesonderte Mitteilung kann an den Unfallversicherungsträger erforderlich sein.

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  • Unfall

    Bei Unfällen können die Krankenkassen oder die Unfallversicherungsträger zuständig sein. Die gesetzliche Unfallversicherung ist bei Arbeits- und Wegeunfällen zuständig. Dabei ist maßgeblich, ob sich der Unfall eines Versicherten infolge einer versicherten Tätigkeit ereignet hat. In diesen Fällen müssen Sie als Arbeitgeber häufig eine Unfallanzeige erstatten.

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  • Unständige Beschäftigung

    Unständig Beschäftigte sind Arbeitnehmer, die bei einem oder mehreren Arbeitgebern für sehr kurze Zeit tätig sind. Das Arbeitsverhältnis muss unter einer Woche dauern und bezieht sich auf eine bestimmte Arbeitsleistung. Unständig Beschäftigte sind sozialversicherungspflichtig, wenn sie diese Beschäftigungsform hauptberuflich ausüben. Sie als Arbeitgeber müssen bei einer unständigen Beschäftigung einige Besonderheiten beachten.

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  • Unternehmensnummer

    In der gesetzlichen Unfallversicherung sind die bisherigen trägerspezifischen Mitgliedsnummern als Ordnungskennzeichen seit 1. Januar 2023 auf bundesweit einheitliche Unternehmensnummern umgestellt. Die Unternehmensnummer gehört grundsätzlich zu den wesentlichen Voraussetzungen, um als Arbeitgeber tätig zu werden.

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  • Versicherungsnummer

    Die Versicherungsnummer wird von der Deutschen Rentenversicherung vergeben. Mit der Vergabe wird jedem Arbeitnehmer in Deutschland ein Konto bei der gesetzlichen Rentenversicherung zugeordnet. Dabei handelt es sich um ein lebenslanges und eindeutiges Zuordnungsmerkmal.

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  • Werkstudent

    Werkstudenten sind Personen, die während ihrer Zeit als ordentlich eingeschriebene Studierende nebenher eine abhängige Beschäftigung ausüben. Wenn Sie Werkstudenten beschäftigen, müssen Sie besondere Bedingungen beachten, die nachfolgend erläutert werden.

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  • Zahlstelle

    Zahlen Arbeitgeber ihren (ehemaligen) Arbeitnehmern einen Versorgungsbezug, ist dieser grundsätzlich beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung. Der Arbeitgeber als Zahlstelle muss im Zahlstellen-Meldeverfahren die Versorgungsbezüge ordnungsgemäß melden und verbeitragen. Der Arbeitgeber kann dazu auch eine Stelle beauftragen.

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