„Chef, ich bleibe heute zu Hause – mein Kind ist krank!“ Und jetzt? Wie sieht die rechtliche Situation zwischen Ihnen als Arbeitgeber und Ihrem Arbeitnehmer im konkreten Fall aus? Hat Ihr Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung bei Entgeltfortzahlung wegen „Kind krank“ oder muss dieser zur Arbeit erscheinen?

Ganz einheitlich ist die Situation nicht zu beurteilen – es kommt also darauf an.

Entgeltfortzahlung

Die Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EntgFG) beziehen sich auf die Konstellationen, dass Arbeitnehmer selbst erkranken und daher nicht zur Arbeit erscheinen können. Aus der Tatsache, dass das eigene Kind erkrankt ist, lässt sich somit kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem EntgFG ableiten.

Vergütungsanspruch

Allerdings regelt § 616 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), dass ein Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütung nicht verliert, sofern er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden“ verhindert ist. Allgemein wird von einer „nicht erheblichen Zeit“ ausgegangen, wenn 10 Tage pro Jahr nicht überschritten werden.

Allerdings ist es zulässig in Arbeitsverträgen diesen Vergütungsanspruch durch Vereinbarung einer geringeren Zahl an Freistellungstagen einzuschränken oder auch vollständig auszuschließen. Insofern kommt es hier auf den zugrunde liegenden Arbeits- oder Tarifvertrag an.

Kinderkrankengeld

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer haben einen Anspruch auf Zahlung von „Krankengeld bei Erkrankung des Kindes“ gemäß § 45 SGB V, „wenn

  • es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist“.

Auf dieser Grundlage besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld für zehn Tage pro Jahr und erkranktem, pflegebedürftigem Kind. Für Alleinerziehende erweitert sich der Anspruch auf 20 Tage. Sofern der Arbeitgeber Vergütung nach § 616 BGB zahlt, besteht kein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Als Arbeitgeber müssen Sie erst eine Meldung zur Sozialversicherung absetzen, wenn Die Dauer Ihrer vertraglichen Weitervergütung nach § 616 BGB überschritten wird.

Pflichten des Arbeitnehmers

Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber bei einer notwendigen Betreuung kranker Kinder unverzüglich informieren. Hierbei ist auch der voraussichtliche Ausfall zu benennen. Auf Verlangen bzw. betrieblicher Vereinbarungen muss der Arbeitnehmer ein entsprechendes ärztliches Attest vorlegen.

Verstöße hiergegen berechtigen Sie als Arbeitgeber zur Aussprache einer Abmahnung, im Wiederholungsfall zu einer verhaltensbedingten Kündigung.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie im Steckbrief Erkrankte Kinder.