Die Richtlinien regeln die automatisierte Datenübermittlung zwischen der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (nachfolgend als ZVE bezeichnet) und den beteiligten Arbeitgebern, die zur automatisierten Datenübermittlung zugelassen sind. Die Datenübermittlung erfolgt durch Datenübertragung oder auf maschinell verwertbaren Datenträgern. An der automatisierten Datenübermittlung können alle Arbeitgeber teilnehmen, die Beteiligte der ZVE sind. Die Teilnahme muss bei der ZVE beantragt werden.

Richtlinien

Verfahrensbeschreibung

Rundschreiben

Allgemeine Hinweise