Beim Thema Arztbesuch während der Arbeitszeit gilt der Grundsatz: Termine beim Arzt oder einem anderen medizinischen Dienstleister müssen, wenn immer möglich, außerhalb der Arbeitszeit vereinbart werden. Manchmal ist das aber gar nicht so leicht. Deshalb gibt es Ausnahmen.
Wann darf mein Mitarbeiter während der Arbeitszeit zum Arzt gehen?
Besteht eine Arbeitsunfähigkeit, hat Ihr Mitarbeiter jederzeit das Recht, einen Arzt aufzusuchen. Das kann mitunter ganz plötzlich während der Arbeit eintreten. Solche Arztbesuche führen dann meist ohnehin zu einer Krankschreibung und Sie müssen den Lohn entsprechend weiterzahlen.
Andere – planbare – Termine sollen nach Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit wahrgenommen werden. Geht aber nicht immer. Die Gründe dafür können unterschiedlich sein. Vielleicht bietet die Praxis keine Sprechstunden außerhalb Ihrer betrieblichen Arbeitszeit an oder die Untersuchung muss zu einer bestimmten Tageszeit vorgenommen werden (z. B. morgens auf nüchternen Magen). In solchen Fällen müssen Sie nicht nur den Arztbesuch erlauben, sondern in der Regel auch das Entgelt fortzahlen. Besondere betriebliche Regelungen können aber bestehen, etwa wenn im Unternehmen gleitende Arbeitszeit besteht.
Wann muss mich mein Arbeitnehmer informieren?
Da gibt es eine klare Antwort: Unverzüglich! Für die Juristen bedeutet das: Ohne schuldhafte Verzögerung. Also so schnell, wie immer möglich. Denn Sie müssen die Möglichkeit haben, den Arbeitsausfall aufzufangen und ggf. umzudisponieren. Das gilt natürlich auch bei einer „klassischen“ Krankschreibung. Der Mitarbeiter muss Sie nicht erst informieren, nachdem er beim Arzt gewesen ist, sondern schon, wenn er dieses vorhat und deshalb nicht pünktlich zur Arbeit erscheinen kann.
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist in der Regel erst notwendig, wenn die Krankheit länger als drei Tage andauert. Es kann aber andere betriebliche Regelungen geben und die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung bereits vom ersten Tag an verlangt werden.
Auf welchem Weg Ihr Arbeitnehmer Sie informieren muss, können Sie selbst festlegen (ggf. in Absprache mit dem Betriebsrat). Das kann telefonisch sein, per Messenger (z. B. WhatsApp) oder per E-Mail. Wichtig ist diese Information, damit Sie dann ggf. die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung elektronisch von der Krankenkasse abrufen können.
Muss ich in jedem Fall das Entgelt fortzahlen?
Hier ist zu unterscheiden zwischen einem Arztbesuch und einer Arbeitsunfähigkeit. Bei einem nicht verschiebbaren Arztbesuch während der Arbeitszeit müssen Sie das Entgelt grundsätzlich fortzahlen. Bei einer Arbeitsunfähigkeit – die ja länger andauert – gilt das auch, allerdings nur für maximal sechs Wochen innerhalb eines Jahres wegen derselben Krankheit. Ob anrechenbare Vorerkrankungen vorliegen, können Sie bei der Krankenkasse des Beschäftigten elektronisch abfragen.
Wenn Sie regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen, nehmen Sie an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teil. Dann erhalten Sie – je nach Satzung der Krankenkasse und gewähltem Erstattungssatz – einen Teil Ihrer Aufwendungen erstattet.
Was gilt, wenn das Kind krank ist?
Grundsätzlich gilt auch hier, dass kein Arztbesuch während der Arbeitszeit vereinbart werden soll, erst recht bei gut planbaren Terminen wie beispielsweise bei Vorsorgeuntersuchungen. Wenn das aber nicht möglich ist, gelten die oben geschilderten Ausnahmen analog.
Anders sieht es aus, wenn das Kind krank ist und deshalb zu Hause betreut werden muss. Bei einem kurzfristigen Ausfall besteht in der Regel der Anspruch auf die Entgeltzahlung weiter. Bei einer längeren Krankheit hat der Beschäftigte das Recht, von der Arbeit fernzubleiben, allerdings unbezahlt. Es sei denn, dass entsprechende betriebliche Vereinbarungen oder Regelungen aufgrund eines Tarifvertrages bestehen. Ansonsten haben die Eltern – soweit sie gesetzlich versichert sind – Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Für 2023 können Beschäftigte je gesetzlich krankenversichertem Kind für 30 Arbeitstage (Alleinerziehende für 60 Arbeitstage) Kinderkrankengeld beantragen. Bei mehreren Kindern besteht der Anspruch je Elternteil für höchstens 65 Arbeitstage, für Alleinerziehende für maximal 130 Arbeitstage.
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Lesen Sie dazu unseren Steckbrief Erkrankte Kinder. Zur Entgeltfortzahlungsversicherung können Sie sich die wichtigsten Dokumente auf unserer Seite Ausgleichsverfahren U1 und U2 in der SV-Bibliothek anschauen.