Es gib viele Gründe, weshalb Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit verringern möchten. Das können familiäre Gründe wie die Betreuung von Kindern oder die Pflege naher Angehöriger sein, einfach der Wunsch nach einer besseren Work-Life-Balance oder die Vorbereitung auf den Ruhestand.

Was der Arbeitgeber im Blick behalten sollte

Es gibt in einigen Fällen einen gesetzlichen Anspruch auf die Verringerung der Arbeitszeit, das ist im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) geregelt, aber natürlich können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit einvernehmlich die Arbeitszeit neu vereinbaren. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer länger als 6 Monate beim gleichen Arbeitgeber beschäftigt ist und dieser mehr als 15 Angestellte hat.

Verringert sich die Arbeitszeit, wird auch das Entgelt geringer. Und das hat in vielen Fällen Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung und/oder die Beitragsberechnung. Durch die Reduzierung der Vollzeitbeschäftigung in Teilzeit können sich ebenso organisatorische Abläufe im Betrieb verändern, wie etwa bei der Dienstplanung oder der Aufgabenverteilung im Team. Es ist daher sinnvoll, frühzeitig gemeinsam mit dem Mitarbeitenden über die geplante Reduzierung zu sprechen und gemeinsam eine gute Lösung zu finden.

Bisher versicherungsfreie Beschäftigte

Bei Beschäftigten, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und deshalb privat oder freiwillig krankenversichert sind, ist zu prüfen, ob auch mit dem verringerten Entgelt die Versicherungspflichtgrenze noch überschritten wird. Ist das nicht der Fall, endet die Versicherungsfreit mit dem Tag der Entgeltminderung. Grundsätzlich tritt dann Krankenversicherungspflicht ein und der Arbeitgeber muss eine entsprechende Ummeldung vornehmen. Ausnahme: Hat der Beschäftigte bereits das 55. Lebensjahr vollendet und war zuvor privat krankenversichert, tritt unter Umständen keine Krankenversicherungspflicht ein und er muss weiterhin in der Privatversicherung bleiben. Der Arbeitgeber muss dann weiterhin einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen, allerdings wird dieser dann nur aus dem tatsächlichen Entgelt und nicht – wie vorher – aus der Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Auch die Begrenzung auf höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags bleibt bestehen. In diesen Fällen erfolgt keine Ummeldung, da sich an der Beitragsgruppe ja nichts ändert.

Teilzeit oder Midijob?

Liegt das neue, verminderte Entgelt unterhalb von 2.000 Euro, so kommt die besondere Beitragsberechnung im so genannten sozialversicherungsrechtlichen Übergangsbereich, auch Gleitzone genannt, zum Tragen. Der Beitrag wird dann nicht aus dem tatsächlich erzielten, sondern aus einem geringeren, mit Hilfe des Faktor F umgerechneten Entgelt berechnet. Auch für den Arbeitnehmeranteil gibt es in diesen Fällen eine spezielle Berechnung, er beträgt dann weniger als die Hälfte des tatsächlichen Beitrags. Die Prüfung und ggf. Einstufung als Midijob erfolgt mit dem Monat der Entgeltminderung.

Bei künftigen Entgeltmeldungen ist dann eine Kennzeichnung für den Übergangsbereich vorzunehmen und neben dem beitragspflichtigen Entgelt muss dann auch das tatsächlich erzielte Entgelt gemeldet werden.

Wenn das Entgelt noch niedriger wird

Wird die Arbeitszeit so verringert, dass nur noch ein Entgelt bis zur Entgeltgrenze für Minijobs erzielt wird, endet die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung hingegen bleibt die Versicherungspflicht auch für Minijobs bestehen, allerdings besteht dann die Möglichkeit der Befreiung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber.  Der Arbeitgeber muss Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (13 Prozent) entrichten, wenn der Beschäftigte gesetzlich krankenversichert ist, und von 15 Prozent zur Rentenversicherung.

In jedem Fall ist eine Abmeldung bei der bisherigen Krankenkasse (Einzugsstelle) und eine Neuanmeldung bei der Minijob-Zentrale erforderlich.

Tipp: Die bisherige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung endet nicht automatisch. Vielmehr wird von der Krankenkasse geprüft, ob ein anderweitiger ausreichender Krankenversicherungsschutz beispielsweise im Rahmen der Familienversicherung oder über eine private Absicherung besteht. Ist das nicht der Fall, setzt sich die Mitgliedschaft als so genannte „obligatorische Anschlussversicherung“ fort.

Umgekehrt geht es natürlich auch

Wird aus der Teilzeit- wieder eine Vollbeschäftigung, muss natürlich ebenso geprüft werden, ob sich Änderungen in der versicherungsrechtlichen Beurteilung ergeben. So kann aus einem Minijob eine versicherungspflichtige Beschäftigung werden, vielleicht wird der Übergangsbereich verlassen oder sogar die Krankenversicherungspflichtgrenze überschritten. Das führt dann aber frühestens zum Jahresende zum Ausscheiden aus der Krankenversicherungspflicht, und nur dann, wenn auch die Grenze des Folgejahres überschritten wird.

Ob und in welchen Fällen ein Rechtsanspruch auf eine Rückkehr zur Vollzeittätigkeit besteht, ergibt sich aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz.

Meldungen

Grundsätzlich gilt: Immer, wenn sich an der versicherungsrechtlichen Beurteilung, sprich an einer Beitragsgruppe etwas ändert, ist eine entsprechende Ab- und Anmeldung erforderlich.

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