Die meisten Menschen beziehen im Alter eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Wenn sie dann noch arbeiten, hat das Auswirkungen auf die Sozialversicherung.
Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze
Der Bezug einer Altersrente ist unter bestimmten Bedingungen schon vor Erreichen der so genannten Regelaltersgrenze möglich. Die Regelaltersgrenze ist individuell verschieden und richtet sich nach dem Geburtsdatum. Das hängt damit zusammen, dass die „normale“ Altersgrenze von früher 65 Jahren sukzessive auf 67 Jahre angehoben wird.
Wenn ein Arbeitnehmer vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Altersrente erhält und weiterhin arbeitet, bleibt die Versicherungspflicht zunächst bestehen. Sowohl die Renten- als auch die Arbeitslosenversicherungsbeiträge müssen in voller Höhe weitergezahlt werden. In der Krankenversicherung ergibt sich allerdings eine Änderung, denn hier gilt dann nicht mehr der allgemeine Beitragssatz, sondern der ermäßigte. Grund dafür ist, dass ein Altersrentner keinen Anspruch mehr auf Krankengeld hat.
Wenn die Altersgrenze erreicht wird
Mit Erreichen der Regelaltersgrenze ändert sich dann die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. In der Krankenversicherung bleibt es bei der Anwendung des ermäßigten Beitragssatzes. In der Rentenversicherung tritt Versicherungsfreiheit ein, so dass nur noch der Beitragsanteil des Arbeitgebers zu zahlen ist. Allerdings kann der Beschäftigte durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und weiterhin seinen Beitragsanteil entrichten. Das wirkt sich dann in der Zukunft rentensteigernd aus.
In der Arbeitslosenversicherung tritt ebenfalls Versicherungsfreiheit ein. Auch hier muss der Arbeitgeber aber seinen Beitragsanteil weiterhin entrichten.
Regealtersgrenze ohne Rente
Falls der Beschäftigte zwar die Regelaltersgrenze erreicht hat, aber (noch) keine Rente beziehen möchte, bleibt es in der Krankenversicherung beim allgemeinen Beitragssatz, denn der Ausschluss des Krankengeldes setzt den Rentenbezug voraus – das Alter spielt keine Rolle.
In der Rentenversicherung ändert sich ebenfalls nicht, die Versicherungspflicht besteht weiterhin unverändert fort. Nur in der Arbeitslosenversicherung endet die Versicherungspflicht. Hier spielt lediglich das Alter eine Rolle, nicht der Bezug der Rente. Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil auch in diesen Fällen weiterzahlen.
Wenn das Einkommen zu hoch ist
Ein wichtiger Faktor für die Beitragsberechnung ist die Beitragsbemessungsgrenze. Nur bis zu diesem Betrag sind die Beiträge zu entrichten. Als Arbeitgeber achten Sie ohnehin darauf, dann die Beitragsbemessungsgrenzen eingehalten werden.
In der Krankenversicherung muss der Beschäftigte, der eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, auch hierauf Beiträge zahlen. Wenn das Entgelt aus der Beschäftigung bereits entsprechend hoch ist, kann dadurch die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten werden. Der Rentenbezieher hat dann einen Anspruch auf die Rückzahlung seines Beitragsanteils aus der Rente, den zu viele gezahlten Beitrag erhält er dann von der Krankenkasse erstattet. Auf die Beiträge aus der Beschäftigung wirkt sich das aber nicht aus. Hier sind die Beiträge aus dem Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen. Nur für den Beitrag aus der Rente besteht ein Erstattungsanspruch.
Meldungen nicht vergessen
Immer, wenn sich an der Beitragsgruppe etwas ändert, müssen Sie als Arbeitgeber die entsprechenden Ummeldungen vornehmen. Also beispielsweise beim Beginn einer Rente, beim Erreichen der Regelaltersgrenze oder beim Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit.
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