Krank im Urlaub? Ganz schön ärgerlich. Wenn es nicht bei einem Schnupfen bleibt, sondern Arbeitsunfähigkeit eintritt, hat das einige Auswirkungen – für den Beschäftigten und für Sie als Arbeitgeber.

Die Meldung

Wie auch bei einer Erkrankung zu Hause muss der Beschäftigte Sie unverzüglich und schnellstmöglich von der Arbeitsunfähigkeit informieren. Das wird in der Regel telefonisch oder per E-Mail geschehen. Sollten dadurch zusätzliche Kosten entstehen, müssen Sie als Arbeitgeber diese übernehmen.

Befindet er sich im Ausland, so besteht noch eine weitere Meldepflicht seitens des Beschäftigten, er muss Sie (und seine Krankenkasse) nämlich informieren, wenn er nach Deutschland zurückkehrt.

Die ärztliche Bescheinigung

Das elektronische Verfahren zur Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung funktioniert mit ausländischen Ärzten oder Krankenhäusern nicht. Hier bleibt es also bei einer ärztlichen Bestätigung in Papierform. Auch diese muss Ihnen so schnell wie möglich übermittelt werden, beispielsweise per Fax oder als Bild-Datei.

Diese Daten müssen enthalten sein:

  • die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit,
  • deren voraussichtliche Dauer und
  • die Adresse des Mitarbeiters am Aufenthaltsort.

Enthält das ärztliche Attest Diagnosen oder Befunde, darf der Beschäftigte diese schwärzen. Allerdings sollte er das besser auf einer Kopie tun und die Originalbescheinigung für die Krankenkasse unverändert belassen.

Findet der Urlaub in Deutschland statt, gilt das übliche Verfahren, also der elektronische Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten.

Entgeltfortzahlung

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ist nicht davon abhängig, wo die Arbeitsunfähigkeit eintritt. Daher besteht auch bei einer Erkrankung im Ausland Ihre Verpflichtung, den Lohn für längstens sechs Wochen fortzuzahlen. Die Tage der Arbeitsunfähigkeit dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden, diese entgangenen Urlaubstage müssen Sie also dann später noch nachträglich gewähren.

Nehmen Sie mit Ihrem Unternehmen an der Entgeltfortzahlungsversicherung U1 teil, können Sie Ihre Aufwendungen auch einreichen, wenn die Arbeitsunfähigkeit im Ausland bescheinigt wurde. Ggf. müssen Sie allerdings – auf Anfrage – eine Kopie der Bescheinigung bei der Kasse einreichen, da diese sonst ja meist keine Information über die Krankheit erhält – oder erst sehr viel später im Rahmen vertraglicher Abrechnungen mit dem ausländischen Versicherungsträger.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Für weitere Informationen stehen Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog Krankheit, der gleichnamige Steckbrief und der Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit) zur Verfügung.