Der Datenaustausch zwischen Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger ist schon in weiten Teilen digitalisiert und wird in diesen Bereichen ausschließlich elektronisch vorgenommen. Jetzt wird eine noch bestehende Lücke geschlossen. Die Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Verdachtsanzeigen) sollen künftig elektronisch übermittelt werden. Dazu gibt es eine neue Verordnung des zuständigen Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (Verordnung zur Neuregelung der Anzeige von Versicherungsfällen in der gesetzlichen Unfallversicherung – BGBl. 2023 I Nr. 192 vom 20.07.2023).

Der Arbeitsunfall: Was ändert sich?

Im Mittelpunkt steht die Digitalisierung der Meldungen von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, aber auch von Wegeunfällen und Schülerunfällen an Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Nach einer längeren Übergangszeit bis zum 1. Januar 2028 werden diese nur noch digital möglich sein. Mit der neuen Verordnung werden aber auch einige weitere Änderungen umgesetzt. So gibt es neue Meldeinhalte:

  1. Die Angaben zum Geschlecht werden um die Einträge „Divers“ und „keine Angabe“ erweitert
  2. Neu eingeführt wird die Angabe, ob der Unfall während einer Homeoffice-Tätigkeit oder während des Distanzunterrichts eingetreten ist
  3. Neu ist auch die Angabe, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt und
  4. die Angabe, ob ein Gewaltereignis vorgelegen hat.

In der Übergangsfrist können weiterhin Musterformulare genutzt werden, die auf der vormaligen UVAV basieren. Diese werden zwar ergänzt, es werden aber nicht alle neuen Meldeinhalte aufgenommen, sondern nur die erweiterten Angaben zum Geschlecht und zur Homeoffice-Tätigkeit. Die angepassten Musterformulare werden zum 01. Oktober 2023 bereitgestellt und können noch bis zum 31.12.2027 im Internet heruntergeladen werden.

Die für Unternehmen erforderlichen digitalen Formulare für die digitale Meldung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten stehen bereits vollumfänglich im Serviceportal der gesetzlichen Unfallversicherung oder über das Onlineangebot des jeweiligen Unfallversicherungsträgers zur Verfügung. Für die ärztliche Anzeige über den Verdacht auf eine Berufskrankheit wird derzeit noch an einem digitalen Übertragungsweg gearbeitet.

Wer muss die Unfallanzeige machen?

Das ist Aufgabe des Arbeitgebers, also des Unternehmers bzw. dem durch ihn mit dieser Aufgabe beauftragten. Beim Verdacht auf eine Berufskrankheit sind auch die Ärzte anzeigepflichtig.

Muss ich jeden Arbeitsunfall melden?

Sie müssen nicht jeden Arbeits- oder Wegeunfall melden. Die Meldepflicht entsteht, wenn die dadurch herbeigeführte Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Tage dauert. Wichtige Ausnahme: Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen Sie sofort dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden. Sonst muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach dem Unfall abgegeben werden.

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