Betroffene Arbeitnehmer erhalten auch bei einem ausländischen Insolvenzereignis Insolvenzgeld, wenn sie im Inland, also in Deutschland beschäftigt sind (§ 165 Abs. 1 Satz 3 SGB III).

Grundsatz: Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?

Die Umlage müssen alle Unternehmen zahlen, die insolvenzfähig sind. Deshalb sind von der Verpflichtung nur solche Arbeitgeber ausgenommen, die nicht in die Insolvenz kommen können, beispielsweise Bund, Länder und Kommunen, Privathaushalte oder Wohnungseigentümergemeinschaften.

Ausländische Unternehmen

Bei ausländischen Unternehmen muss genauer hingeschaut werden. Hier ist Voraussetzung, dass die deutschen Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit gelten. Die Umlagepflicht gilt auf jeden Fall für Arbeitgeber, die in Deutschland ansässig sind, allerdings nur für die hier in Deutschland ausgeübten Beschäftigungen. Bei Arbeitnehmern, die gleichzeitig in mehreren EU-Staaten beschäftigt sind, gelten immer nur die Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaates.

Beispiel:
Ein Arbeitnehmer wohnt in Deutschland und ist für ein Unternehmen in Deutschland und ein Unternehmen in Belgien tätig. Für beide Beschäftigungen sind die deutschen Rechtsvorschriften anzuwenden. Insolvenzgeldumlage ist in diesem Fall nur vom deutschen Unternehmen zu zahlen, weil die andere Beschäftigung nicht in Deutschland ausgeübt wird und das Unternehmen seinen Sitz in Belgien hat.

Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber zwar seinen Sitz im Ausland hat, die Arbeit aber in Deutschland ausgeübt wird und das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Dann muss dieser Arbeitgeber auch die Umlage für das Insolvenzgeld entrichten. Im Übrigen muss ein solcher Arbeitgeber einen in Deutschland ansässigen Vertreter benennen, der sich um die ordnungsgemäße Abführung der Sozialversicherungsbeiträge kümmert und auch die Entgeltunterlagen hier in Deutschland führt. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn es sich nicht um eine (vorübergehende) Entsendung handelt und aufgrund dessen das Sozialversicherungsrecht des Beschäftigungsstaates anzuwenden ist, also das so genannte Territorialprinzip gilt.

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Die Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger haben in einem Besprechungsergebnis vom 5.5.2022 (TOP 4) eine entsprechende Klarstellung veröffentlicht. Die Niederschrift finden Sie in unserer SV-Bibliothek.