„Gleiches Geld für gleiche Arbeit“ – dieses Motto ist bekannt und immer noch aktuell, denn beispielsweise die unterschiedliche Bezahlung von Frauen und Männern führt regelmäßig zu Kritik. Aber es gibt rechtlich abgesicherte Ausnahmen: Nachtzuschläge gehören beispielsweise dazu.

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte über die Zulässigkeit der unterschiedlichen Bezahlung von Nachtarbeit zu befinden. Ursache war eine Regelung in einem Tarifvertrag, der verschieden hohe Nachtzuschläge vorsah, je nachdem, ob es sich um gelegentliche oder regelmäßige Nachtarbeit handelt. Wer nur gelegentlich nachts arbeiten musste, erhielt einen höheren Zuschlag.

Das BAG war sich zunächst wohl selbst nicht sicher und richtete eine entsprechende Anfrage an den Europäischen Gerichtshof (EuGH). Dieser sah allerdings die Zuständigkeit ausschließlich beim BAG, da es sich bei der Vertragsautonomie der Sozialpartner nicht um europäisches Recht handele. So entschieden die Erfurter Richter, dass die ungleiche Bezahlung nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, wenn ein sachlicher Grund für die Ungleichbehandlung gegeben ist. Dieser muss sich aus dem Tarifvertrag ergeben. Nach den Regelungen im strittigen Tarifvertrag sollte ein höherer Zuschlag für gelegentliche Nachtarbeit neben den spezifischen Belastungen durch die Nachtarbeit auch die Belastungen durch die geringere Planbarkeit eines Arbeitseinsatzes in unregelmäßiger Nachtarbeit ausgleichen. Dies sah das BAG als sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung an (BAG, Urteil vom 22.2.2023 – 10 AZR 332/20).

Wichtig: Steuerfreiheit bedeutet nicht immer Beitragsfreiheit

Der Anspruch und die Höhe der Zuschläge sind entweder gesetzlich (Arbeitszeitgesetz) oder im Tarif- oder Arbeitsvertrag geregelt. Zuschläge, die zusätzlich zum normalen vertraglich vereinbarten Entgelt gezahlt werden, können unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei sein. Das richtet sich nach Art und Höhe der Zahlung.

Grundsätzlich sind steuerfreie Zahlungen auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Aber es gibt einige Ausnahmen, die Nachtzuschläge zum Beispiel. Hier gibt es nämlich im Steuer- und im Sozialversicherungsrecht unterschiedlich hohe Freibeträge (in der SV sind es maximal 25 Euro pro Stunde, für die Steuer gilt ein höherer Wert).

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