Wenn gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer länger arbeitsunfähig sind, erhalten sie Krankengeld von ihrer Krankenkasse. Das Krankengeld wird grundsätzlich für 78 Wochen gezahlt. Dauert die Arbeitsunfähigkeit weiter an, steuert die Krankenkasse die Zahlung aus. Im Zusammenhang mit der Aussteuerung haben Sie als Arbeitgeber je nach Fallkonstellation besondere Meldepflichten. Dabei müssen Sie den jeweiligen Einzelfall genau betrachten. Im Folgenden erläutern wir Ihre Meldepflichten anhand von vier typischen Konstellationen.

1. Jahresmeldung während des Krankengeldbezuges

Grundsätzlich müssen Sie für alle versicherungspflichtigen Beschäftigten, die am 31.12. eines Jahres bei Ihnen tätig sind, eine Jahresmeldung abgeben. Hat Ihr Arbeitnehmer über den Jahreswechsel hinaus Krankengeld bezogen und Sie haben bereits eine Unterbrechungsmeldung oder eine Abmeldung abgegeben, entfällt die Jahresmeldung.

Beispiel:

  • Arbeitsunfähigkeit:  01.11.2020 – 14.02.2021
  • Ende Lohnfortzahlung: 12.12.2020
  • Krankengeld: 13.12.2020 – 14.02.2021

Erforderliche Meldungen:

  • Unterbrechungsmeldung mit  Grund 51 für den Zeitraum 01.01.2020 – 12.12.2020
  • Jahresmeldung 2020 ist nicht erforderlich

2. Wenn die Beschäftigung endet: Diese Meldungen müssen Sie abgeben

Eine längere Erkrankung kann dazu führen, dass Ihr Arbeitnehmer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann. Wenn nach der Aussteuerung die Beschäftigung endet, müssen Sie eine Abmeldung an die Krankenkasse absetzen. Liegt das Ende der Lohnfortzahlung nicht im laufenden, sondern im vergangenen Kalenderjahr, müssen Sie als Beginn-Datum für die Abmeldung den 01.01. des laufenden Jahres angeben. Das Ende-Datum ist der letzte Tag des Krankengeldbezuges.

Beispiel:

  • Ende Lohnfortzahlung: 31.05.2020
  • Krankengeld: 01.06.2020 – 31.10.2021
  • Ende Beschäftigung: 31.10.2021

Erforderliche Meldungen:

  • Unterbrechungsmeldung mit Grund 51  für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.05.2020
  • Abmeldung mit Grund 30 für den Zeitraum 01.01.2021 – 31.10.2021

3. Sonderfall: Arbeitslosengeld nach Krankengeld

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als 78 Wochen, kann ein Rentenantrag bei der zuständigen Rentenversicherung gestellt werden. Oft liegt bei der Aussteuerung noch kein Rentenbescheid vor. In diesem Fall kann Arbeitslosengeld zur Überbrückung bis zur Bewilligung beantragt werden.
In diesem Fall müssen Sie nach der Aussteuerung eine Abmeldung an die Krankenkasse senden, auch wenn die Beschäftigung weiter bestehen soll.
Liegt zwischen der Aussteuerung und dem Beginn des Arbeitslosengeldes eine Lücke beeinflusst das den Meldegrund. Die Beschäftigung bleibt nach Ende des Krankengeldbezugs für einen Monat erhalten, wenn keine andere, vorrangige Versicherung besteht.

Beispiel (ohne Lücke):

  • Ende Lohnfortzahlung: 31.05.2020
  • Krankengeld: 01.06.2020 – 31.05.2021
  • Beginn Arbeitslosengeld:  01.06.2021

Erforderliche Meldungen:

  • Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.05.2020
  • Abmeldung mit Grund 30 für den Zeitraum 01.01.2021 – 31.05.2021

Beispiel (mit Lücke):

  • Ende Lohnfortzahlung:  31.05.2020
  • Krankengeld: 01.06.2020 – 15.03.2021
  • Beginn Arbeitslosengeld: 01.05.2021

Erforderliche Meldungen:

  • Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.05.2020
  • Abmeldung: 16.03.2021 – 15.04.2021

4. Rückwirkende Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente

In vielen Fällen nimmt die Beurteilung des Rentenantrags viel Zeit in Anspruch. Haben die Voraussetzungen für die Bewilligung schon länger vorgelegen, kann es zu einer rückwirkenden Rentenbewilligung kommen.

In diesem Fall ändern sich rückwirkend die Beitragsgruppenschlüssel. Diese Änderung müssen Sie mit den Meldegründen 32 und 12 an die Krankenkasse melden. Endet zusätzlich das Beschäftigungsverhältnis, müssen Sie dies bei den Meldungen zur Sozialversicherung ebenfalls berücksichtigen. Das Beginn-Datum der Abmeldung richtet sich danach, ob die Beschäftigung im laufenden oder im darauffolgenden Kalenderjahr endet.

Beispiel:

  • Ende Lohnfortzahlung: 31.05.2020
  • Krankengeld:01.06.2020 – 30.04.2021
  • Beginn Erwerbsminderungsrente: 01.09.2020
  • Ende der Beschäftigung:30.04.2021

Erforderliche Meldungen:

  • Unterbrechungsmeldung mit Grund 51 für den Zeitraum 01.01.2020 – 31.05.2020
  • Abmeldung mit Grund 32 für den Zeitraum 01.06.2020 – 31.08.2020
  • Anmeldung mit Grund 12 für den 01.09.2020
  • Abmeldung mit Grund 30 für den Zeitraum 01.01.2021 – 30.04.2021

Einmalzahlung und Aussteuerung

Da Krankengeld bis zu 78 Wochen bezogen werden kann, liegen bis zur Aussteuerung meist ausschließlich beitragsfreie Zeiten ohne SV-Tage vor. Werden in dem Kalenderjahr der Einmalzahlung bis zur Abmeldung keine SV-Tage angesetzt, ist das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt beitragsfrei.

Wird die Einmalzahlung von Januar bis März ausgezahlt, müssen Sie die Märzklausel beachten. In diesem Fall ordnen Sie die Zahlung dem Vorjahr zu und führen eine Vergleichsberechnung auf Basis der Vorjahresdaten durch. 

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