Es gibt es eine ganze Reihe von Praktika – freiwillige und verpflichtende, vor, während und nach dem Studium oder Schülerpraktika. Und alle sind in der Sozialversicherung unterschiedlich zu beurteilen.

Vorgeschriebene Praktika

Einige Praktika sind in der Studien- oder Prüfungsordnung für einen Beruf oder einen Studienabschluss verpflichtend vorgeschrieben. Ohne entsprechenden Nachweis kann die Ausbildung oder das Studium nicht abgeschlossen werden. Bei diesen Praktika müssen Sie zusätzlich unterscheiden, ob es sich um ein so genanntes Zwischenpraktikum oder ein Vor- oder Nachpraktikum handelt.

Ab wann muss ich den Praktikanten versichern?

Am einfachsten ist die Beurteilung bei einem Zwischenpraktikum. Eine solche Beschäftigung ist in der Sozialversicherung grundsätzlich versicherungsfrei. Dabei kommt es nicht auf die wöchentliche Arbeitszeit oder die Zahlung oder Höhe des Entgelts an. Ein solches Praktikum wird als Bestandteil des Studiums bewertet und nicht als abhängige Beschäftigung. Der Krankenversicherungsschutz besteht in diesen Fällen in der Regel im Rahmen der studentischen Krankenversicherung oder – wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind – im Rahmen der Familienversicherung, in der Regel also über die Eltern oder den Ehepartner.

Schwieriger ist die Beurteilung, wenn es sich um ein – vorgeschriebenes – Vor- oder Nachpraktikum handelt. Da es sich hierbei um eine Tätigkeit außerhalb des Studiums handelt – die Einschreibung ist entweder noch nicht erfolgt oder bereits beendet – besteht hier grundsätzlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmer. Entscheidend ist dabei die Frage, ob Sie für das Praktikum ein Entgelt zahlen und wenn ja in welcher Höhe.

Der Praktikant ohne Vergütung

Wenn Sie kein Entgelt zahlen, besteht aus der Beschäftigung heraus keine Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung. Hier besteht – analog wie bei den Studenten – eine Pflichtversicherung als Praktikant (die Beiträge zahlt dieser selbst) oder eine Familienversicherung.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht hingegen Versicherungspflicht als Praktikant (als zur Berufsausbildung Beschäftigter). Die Beiträge müssen Sie aus einem fiktiven Entgelt in Höhe von einem Prozent der Bezugsgröße berechnen. Das sind für das Jahr 2023 im Westen 33,95 Euro monatlich, im Osten 32,90 Euro.

Zahlen Sie ein Entgelt bis zu 325 Euro monatlich, so besteht in allen Zweigen Versicherungspflicht als zur Berufsausbildung Beschäftigter. Die Beiträge zahlen Sie als Arbeitgeber allein.

Ist das monatliche Entgelt höher als 325 Euro, handelt es sich um einen ganz normalen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer. Die Beiträge tragen Sie und der Praktikant je zur Hälfte. Besonderheit: Die Versicherungsfreiheit als Minijobber kommt nicht in Frage, da diese nicht für Personen gilt, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.

Nicht vorgeschriebene Praktika

Vor- und Nachpraktika, die nicht von der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, werden wie „normale“ Beschäftigungen beurteilt. Sie sind deshalb versicherungsfrei, wenn Sie dem Praktikanten kein Entgelt zahlen. Zahlen Sie hingegen ein Entgelt, kann es sich ggf. um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung oder eine kurzfristige Beschäftigung handeln. Liegt das Entgelt über der Grenze für geringfügig entlohnte Minijobs, besteht Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, es sei denn, dass die Voraussetzungen für eine kurzfristige versicherungsfreie Beschäftigung erfüllt sind.

Liegt das Entgelt unter der Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, besteht Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, sofern nicht die Befreiung davon erklärt worden ist. Als Arbeitgeber zahlen Sie dann die Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung (13 bzw. 15 Prozent) sowie die pauschale Lohnsteuer (2 Prozent).

Bei Zwischenpraktika, die nicht vorgeschrieben sind, müssen Sie ggf. zusätzlich die besonderen Regelungen für die Werkstudenten (20 Stunden-Regelung) beachten, die dann – auch bei einem höheren Entgelt – zur Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung führen können.

Meldungen

Für Praktikanten sind – wenn Versicherungspflicht besteht und bei Minijobs – die üblichen Meldungen abzugeben. Besonderheit: Praktikanten in vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika ohne Entgelt müssen bei der Krankenkasse formlos gemeldet werden. Diese entscheidet dann über die Versicherungspflicht und prüft ggf. den Anspruch auf Familienversicherung.

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