Unternehmen, die einen Künstler oder Publizisten direkt als Arbeitnehmer beschäftigen, zahlen für diese den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, wie für alle anderen Beschäftigten auch. Handelt es sich aber nicht um einen Arbeitnehmer, sondern werden selbstständige Künstler beauftragt, wird die Künstlersozialabgabe fällig. Diese müssen Sie als Auftraggeber an die Künstlersozialkasse (KSK) zahlen, also nicht an die Krankenkasse als Einzugsstelle.
Welche Unternehmen müssen die Künstlersozialabgabe zahlen?
Grundsätzlich sind alle Unternehmen zahlungspflichtig, die für ihre eigenen Zwecke Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dafür „nicht nur gelegentlich“ selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen.
Was bedeutet „gelegentlich“?
Die Künstlersozialkasse ging davon aus, dass unter einer gelegentlich Beauftragung Aufträge zu verstehen sind, die im Kalenderjahr nicht mehr als 450 Euro betragen. Wobei diese Freigrenze – die im Übrigen nichts mit der früheren Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro monatlichem Entgelt zu tun hat – nicht für solche Unternehmen gilt, die typischerweise die Arbeit von selbstständigen Künstlern in Anspruch nehmen, also beispielsweise Werbeagenturen. Wobei hier in aller Regel die Auftragsgrenze ohnehin überschritten werden dürfte.
Dann kam das Bundessozialgericht…
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil der Auffassung der Künstlersozialkasse widersprochen. Es geht demnach nicht nur um einen festen Grenzbetrag. Vielmehr handelt es sich auch dann nur um eine gelegentliche Auftragsvergabe, wenn es sich wirklich um eine einmalige Angelegenheit handelt. Dann spielt die Höhe des Honorars keine Rolle (Urteil vom 01.06.2022, Aktenzeichen – B 3 KS 3/21 R). Bei dem entschiedenen Fall ging es um eine Rechtsanwaltskanzlei, die einen Webdesigner mit der Erstellung einer neuen Homepage beauftragt hatte. Weitere Aufträge an Künstler gab es nicht. Obwohl der Betrag von 450 Euro deutlich überschritten war, sah das BSG hier eine nur „gelegentliche“ Auftragsvergabe und damit keine Verpflichtung der Kanzlei, die Abgabe zu entrichten.
Es wird teurer…
Das BSG-Urteil ist natürlich nicht der Grund für der Erhöhung, aber die Bundesregierung sah die Finanzierung der Künstlersozialkasse, die aus Mitteln des Bundes, den Beiträgen der Versicherten und eben der Künstlersozialabgabe besteht, nicht mehr gewährleistet und hat deshalb per Verordnung (Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 vom 20. September 2022) die Erhöhung von bisher 4,2 Prozent auf 5,0 Prozent beschlossen.
Auf welche Beträge müssen Sie die Künstlersozialabgabe zahlen?
Abgabepflichtig ist in erster Linie das Honorar für den Künstler oder Publizisten, aber auch wenn Sie Kosten ersetzen, wie beispielsweise Telefon- und Frachtkosten, Material- oder Personalkosten.
Nicht abgabepflichtig sind:
- Zahlungen an Verwertungsgesellschaften (z. B. GEMA, VG Wort usw.),
- Reise- und Bewirtungskosten (in den steuerlichen Grenzen) sowie
- die an den Künstler ggf. gezahlte Umsatzsteuer.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Wenn Sie genau wissen möchten, ob Sie die Abgabe zahlen müssen, können Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Künstlersozialabgabe nutzen. Außerdem steht Ihnen der gleichnamige Steckbrief zum Nachlesen zur Verfügung.