Ihre Pflicht als Arbeitgeber: Es müssen Ersthelfer im Betrieb sein

Als Arbeitgeber müssen Sie sicherstellen, dass immer jemand Erste Hilfe leisten kann, wenn sich ein Arbeitnehmer in Ihrem Betrieb verletzt. Dazu gehört nicht nur, dass Sie ausreichend Verbandskästen und ähnliches bereitstellen. Sie müssen auch Personen benennen, die wissen, wie man im Ernstfall Erste Hilfe leistet. Der praktischste und übliche Weg ist dafür, Arbeitnehmer in Erster Hilfe zu schulen. Allein im Jahr 2021 wurden über 1,3 Millionen Beschäftigte in Erster Hilfe ausgebildet, darauf weist die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hin.

Aber wie viele Ersthelfer sind genug?

Generell gilt: Wenn in einem kleinen Betrieb oder einer Einrichtung zwischen zwei und 20 Beschäftigte anwesend sind, muss ein Ersthelfer vor Ort sein – unabhängig von Branche oder Tätigkeitsfeld.

Aber natürlich ist das Verletzungsrisiko unterschiedlich. So sind Unfälle auf der Baustelle wahrscheinlicher als im Büro. Dementsprechend ist auch die Anzahl der Ersthelfer, die vor Ort sein müssen, anders. Bei Betrieben und Einrichtungen mit mehr als 20 Arbeitnehmern gilt daher: In Verwaltung und Handel müssen fünf Prozent der anwesenden Beschäftigten eine Fortbildung in Erster Hilfe erhalten haben. In allen anderen Branchen müssen zehn Prozent der präsenten Beschäftigten Ersthelfer sein. Das ist in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätzen der Prävention“ geregelt, welche die Unfallkassen und Berufsgenossenschaften gemeinsam verabschiedet haben.

Bei diesen Zahlen ist ein Detail sehr wichtig: Es geht immer um die anwesenden Beschäftigten, nicht um die Belegschaft an sich. Wenn also die Hälfte der Belegschaft im Home Office arbeitet, weil Sie beispielsweise wegen der Corona Pandemie möchten, dass immer nur eine Person in einem Zweierbüro sitzt, muss auch nur die Hälfte der Ersthelfer vor Ort sein.

Puffer ist immer gut

Nicht immer ist die Quote in der Praxis exakt zu erfüllen. Auch Ersthelfer werden mal krank. Daher empfiehlt es sich, lieber die Quote zu übertreffen und mehr Beschäftigte als theoretisch nötig in Erster Hilfe auszubilden.

Ausbildung zum Ersthelfer

Damit Ihre Beschäftigten wissen, was sie im Notfall tun müssen, beinhaltet die Ausbildung in Erster Hilfe das richtige Handeln in folgenden Situationen:

  1. Eigene Sicherheit/eigenes Schutzverhalten und Rettung aus dem Gefahrenbereich
  2. Kontaktaufnahme/Prüfen der Vitalfunktionen (Bewusstsein, Atmung, Kreislauf)
  3. Störungen des Bewusstseins
  4. Störungen von Atmung und Kreislauf einschl. der Einbindung des AED in den Ablauf der Wiederbelebung
  5. Knochenbrüche, Gelenkverletzungen
  6. Bauchverletzungen
  7. Wunden, bedrohliche Blutungen
  8. Schock
  9. Verbrennungen/thermische Schäden
  10. Vergiftungen, Verätzungen

Das Wissen wird in neun Stunden á 45 Minuten vermittelt. Die ausgebildeten Beschäftigten müssen ihr Wissen alle zwei Jahre in einer Fortbildung auffrischen. Die DGUV übernimmt die Kosten für die betrieblichen Erste-Hilfe-Kurse.

Weitere Informationen

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