Mancher hat es schon bereut, wenn er in die private Krankenversicherung gewechselt ist und möchte gern zurück in die gesetzliche (GKV). Das ist aber nicht ganz einfach und in vielen Fällen unmöglich.
Wer kann sich privat krankenversichern?
Grundsätzlich kann sich jeder, der nicht pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung ist, für eine Absicherung in der PKV entscheiden. Das sind zunächst Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze (2023 = 66.600 Euro) sowie Selbstständige. Andere Versicherungspflichtige können sich in bestimmten Fällen von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen, wenn sie eine private Krankenversicherung nachweisen.
Einmal PKV – immer PKV?
Grundsätzlich ist das eine Entscheidung für das ganze Leben, denn die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur unter eng begrenzten Bedingungen möglich, dazu später mehr. Grund für den Ausschluss des Wechsels zurück liegt in den Unterschieden zwischen PKV und GKV. In der PKV werden die Beiträge nach dem Versicherungsrisiko bemessen. Das bedeutet, dass junge, gesunde und alleinstehende Versicherte einen vergleichsweise niedrigen Beitrag zahlen müssen. Dieser wird allerdings mit zunehmendem Alter und steigenden Kosten immer höher – trotz so genannter Altersrückstellungen. Man nennt das das Äquivalenzprinzip.
In der GKV werden die Beiträge immer nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, also nach dem Einkommen berechnet. Dabei spielen das Alter oder Vorerkrankungen keine Rolle. Zudem sind Familienangehörige ohne eigenes Einkommen in der Regel kostenfrei mitversichert. Wer also als junger Mensch ein hohes Einkommen hat, zahlt einen hohen Beitrag, auch wenn er nur wenig Leistungen in Anspruch nehmen muss. Dafür werden seine Beiträge niedriger, wenn sich an seiner Einkommenssituation etwas ändert, etwa, wenn er Rentner wird oder als Selbstständiger einmal durch eine finanzielle „Durststrecke“ muss. Dann profitiert er von den Beiträgen der anderen Versicherten. Diese Form der Finanzierung bezeichnet man als Solidarprinzip oder Solidaritätsprinzip.
Der Gesetzgeber hat schon vor vielen Jahren die Rückkehr in die GKV mit hohen Hürden belegt, denn von der Solidarität der anderen soll nur derjenige profitieren (z.B. im Alter), der zuvor auch selbst dazu beigetragen hat, also selbst mit seinen Beiträgen solidarisch war.
GKV: Wie kann man zurück?
Wer sich auf Antrag von der Versicherungspflicht hat befreien lassen, hat grundsätzlich keine Möglichkeit der Rückkehr. Arbeitnehmer können bei einer Verringerung ihres regelmäßigen Arbeitsentgelts unterhalb der Versicherungspflichtgrenze wieder versicherungspflichtig werden. Selbstständige können nur dann wieder in die GKV, wenn sie aufgrund eines anderen Status, beispielsweise als Arbeitnehmer versicherungspflichtig werden.
Aber Achtung! Es gibt eine Altersgrenze von 55. Jahren. Wer das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird nicht wieder krankenversicherungspflichtig, auch wenn z.B. das Einkommen als Arbeitnehmer sinkt.
Voraussetzung für den Ausschluss: In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht bestand zu keinem Zeitpunkt eine gesetzliche Krankenversicherung und in diesem Zeitraum war der Betroffene entweder
- mindestens zweieinhalb Jahre versicherungsfrei (z.B. Arbeitnehmer, über der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder Beamte) oder
- auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit oder
- hauptberuflich selbständig tätig.
Wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist eine (erneute) Pflichtversicherung in der GKV ausgeschlossen.
Die Entscheidung für einen Wechsel in die PKV sollte daher sorgfältig überlegt und erst nach einer individuellen Beratung erfolgen.
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Lesen Sie ergänzend unsere Steckbriefe Sozialversicherungspflicht und Selbstständige und Versicherungsstatus.