Gerät ein Arbeitgeber in wirtschaftliche Schwierigkeiten, kann eine Insolvenz die Folge sein; früher wurde das auch als „Konkurs“ bezeichnet. Das Unternehmen ist zahlungsunfähig und kann somit z. B. Arbeitsentgelt, Rechnungen, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr zahlen. Oft sind die Einstellung des Betriebs und die Entlassung der Arbeitnehmer die Folgen.

Wenn Ihnen als Arbeitgeber die Insolvenz droht, sollten Sie einige wichtigen Fakten zum Insolvenzgeld und zur Insolvenzgeldumlage wissen:

  • Auch wenn Sie Ihre Arbeitnehmer nicht mehr beschäftigen können, es also keine Arbeit mehr gibt, bleibt das sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis bestehen. Das gilt so lange, wie das Dienst- oder Arbeitsverhältnis existiert und damit auch Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Entgeltersatzleistung.
  • Im Falle einer Insolvenz haben Ihre Arbeitnehmer einen Anspruch auf Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld ist eine Entgeltersatzleistung und in § 165 SGB III geregelt.
  • Bevor Ihre Arbeitnehmer bei der Bundesagentur für Arbeit (BA) Insolvenzgeld beantragen können, müssen Sie die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens (Insolvenzereignis) anstoßen. Der Antrag auf Insolvenzgeld muss spätestens zwei Monate nach dem Insolvenzereignis erfolgen.
  • Die BA zahlt einmalig das Insolvenzgeld an Ihre Arbeitnehmer. Die Höhe richtet sich dabei nach dem Entgelt vor der Insolvenz. Die Arbeitnehmer erhalten den Entgeltersatz für höchstens drei Monatsengelte inklusive Zulagen, wobei allerdings die Beitragsbemessungsgrenzen gelten.

Vorschuss auf Insolvenzgeld durch die Bundesagentur für Arbeit

Die Zahlung kann erst erfolgen, wenn der sogenannte Insolvenzgeltzeitraum feststeht. Das passiert entweder, wenn das Insolvenzverfahren beginnt oder der Antrag auf Insolvenz mangels Masse abgelehnt wurde. Die BA kann aber einen Vorschuss auf Insolvenzgeld zahlen, wenn

  • Sie das Insolvenzverfahren beantragt haben,
  • das Arbeitsverhältnis beendet ist und
  • das Insolvenzgeld sehr wahrscheinlich bewilligt wird.

Aus aktuellem Anlass der folgende Hinweis zum Kurzarbeitergeld: Zur Berechnung der Umlage wird nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt, nicht das fiktive Arbeitsentgelt, herangezogen.

Finanzierung der Insolvenzgeldumlage: rechtliche Grundlagen

Damit die Mittel verfügbar sind, müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber die Insolvenzgeldumlage zahlen. Die Umlage ist in §§ 358 bis 361 SGB III definiert und wird hin und wieder auch als „U3-Umlage“ bezeichnet. Als Teil des Gesamtversicherungsbeitrags wird sie an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet. Durch die solidarische Zahlung als Umlage wird das Risiko auf alle Arbeitgeber verteilt. Insbesondere Arbeitgeber der öffentlichen Hand, Privathaushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften sind von der Zahlung ausgenommen.

Der aktuelle Umlagesatz ist für das Jahr 2020 unverändert auf 0,06 Prozent festgelegt worden; das können Sie in der Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2020 (InsoGeldFestV 2020) nachlesen. Um genau zu sein: Dieser Prozentsatz weicht zwar von § 360 SGB III ab, in dem 0,15 Prozent festgelegt sind. Dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) ist es aber gemäß § 361 SGB III erlaubt, per Rechtsverordnung einen hiervon abweichenden Prozentsatz festzulegen.

Weiterführende Informationen zur Insolvenzgeldumlage

Wollen Sie wissen, ob Sie umlagepflichtig sind oder haben Sie Fragen zur Berechnung? Wenden Sie sich an die zuständige Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers oder – bei Minijobbern – an die Minijob-Zentrale.

Über das Insolvenzgeld stellt die BA Informationen für Arbeitgeber bereit. Und für Arbeitnehmer gibt es ein Merkblatt (PDF) zum Insolvenzgeld.

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