Ein Statusfeststellungsverfahren wird mit einem Bescheid über das Ergebnis abgeschlossen. Wird dagegen kein Widerspruch eingelegt, wird er nach einem Monat bindend – für beide Seiten. Aber es gibt Ausnahmen von der Bindungswirkung. Bestandteil des Bescheides ist nämlich immer die Mitteilungspflicht, künftige Veränderungen in den Verhältnissen dem Rentenversicherungsträger zu melden.

Ein BSG-Urteil schafft Klarheit

Am 29. März 2022 hat das Bundessozialgericht (BSG) diesbezüglich ein Urteil gefällt (B12 KR 1/20 R). Dabei ging es um den Fall eines geschäftsführenden Gesellschafters einer GmbH. Nach Vorlage der Gesellschafts- und Anstellungsverträge kam die Rentenversicherung zu dem Schluss, dass es sich nicht um einen Arbeitnehmer handelte. Der Geschäftsführer hatte einen höheren Anteil am Gesellschaftsvermögen und darüber eine Sperrminorität. Der Bescheid entsprach dem Willen der Beteiligten und wurde bindend.

Nach etwa einem Jahr wurden die Gesellschaftsanteile verändert und das Kapital erhöht, wodurch der Geschäftsführer keinen maßgeblichen Einfluss mehr auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung nehmen konnte.

Das fiel dem Prüfer bei einer späteren Betriebsprüfung auf und die Rentenversicherung hob den ursprünglichen Bescheid rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Kapitalerhöhung auf. Sie stellte ab diesem Zeitpunkt Versicherungspflicht als Arbeitnehmer fest. Die Beiträge wurden nachgefordert.

Dagegen wandte sich das betroffene Unternehmen vor den Sozialgerichten – allerdings ohne Erfolg. Das BSG entschied, dass der Verstoß gegen die Mitteilungspflicht bezüglich der Veränderung der Verhältnisse, die dem ursprünglich zugrunde lagen, den Bestandsschutz des Bescheides aufgelöst hat. Die rückwirkende Änderung des Bescheides und die damit einhergehende Nachforderung der Sozialversicherungsbeiträge aufgrund der dann festgestellten Arbeitnehmereigenschaft war rechtens.

Die Quintessenz

Statusfeststellungsbescheide sind immer eine Momentaufnahme und basieren auf den zu dem Zeitpunkt gegebenen Verhältnissen. Verändern sich diese Verhältnisse und könnten diese sich auf das Ergebnis der Statusfeststellung haben, müssen Sie das der Rentenversicherung zeitnah melden, damit diese Gelegenheit hat, ihren Bescheid zu überprüfen. Geschieht das nicht, trägt das Unternehmen das (Kosten-)Risiko einer späteren rückwirkenden Änderung des Bescheides und der damit verbundenen Nachzahlung. Also lieber einmal zu viel eine Veränderung melden als zu wenig.

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