Sie erinnern sich vielleicht? Die Entgeltgrenze für Minijob lag vor einigen Jahren bei 390 Euro, wurde dann auf 450 Euro angehoben und beträgt ab 1. Oktober 2022 nun 520 Euro. Ein Grenzwert ist aber seit vielen Jahren unverändert geblieben: der Grenzwert für den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld.

Wie hoch ist der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld?

Wenn der durchschnittliche Nettolohn pro Kalendertag den Betrag von 13 Euro übersteigt – dies entspricht einem monatlichen Nettolohn von 390 Euro – müssen Sie als Arbeitgeber die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen. Dabei gibt es keine Obergrenze.

Die Grenze von 390 Euro besteht unabhängig davon, wie hoch das von anderer Stelle gezahlte Mutterschaftsgeld tatsächlich ist.

Welche Frauen bekommen ein Mutterschaftsgeld?

Zunächst bekommen grundsätzlich alle Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und in einer Beschäftigung stehen (ausgenommen z. B. Beamtinnen), ein Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro pro Tag. Daraus ergibt sich auch die Grenze von 390 Euro pro Monat: 13 Euro x 30 Tage. Auf die Art der Versicherung kommt es dabei nicht an. Deshalb erhalten beispielsweise auch Minijobberinnen dieses Mutterschaftsgeld von ihrer Krankenkasse, die dort als Studentin oder Rentnerin (Hinterbliebenenrente) Mitglied sind.

Andere Frauen, etwa wenn sie als Ehefrau oder Kind familienversichert oder in der privaten Krankenversicherung sind, bekommen einen Zuschuss von maximal 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Einen Überblick hierzu finden Sie auf der Website des Bundesamts für Soziale Sicherung.

Die entsprechenden Anträge bei der Krankenkasse oder dem Bundesamt für Soziale Sicherung müssen die Frauen selbst stellen.

Wie bekomme ich den Arbeitgeberzuschuss erstattet?

Als Arbeitgeber nehmen Sie an der Entgeltfortzahlungsversicherung U2 teil. Die Teilnahme ist – anders als bei der U1 (Erstattung von Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) – nicht von der Anzahl der Beschäftigten abhängig. Sie gilt grundsätzlich für alle Unternehmen. Damit soll eine Benachteiligung von Frauen durch befürchtete Kosten einer Schwangerschaft verhindert werden.

Aus der U2 bekommen Sie den von Ihnen gezahlten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse zu 100 Prozent erstattet. Außerdem erhalten Sie Ihren Beitragsanteil zur Sozialversicherung erstattet. Dieser kann durch eine Satzungsregelung durch eine Pauschale abgegolten werden. Eine Kürzung der 100prozentigen Erstattung auf den Zuschuss oder das bei einem Beschäftigungsverbot weiter gezahlte Entgelt ist nicht zulässig.

Die Erstattungsanträge stellen Sie im bewährten elektronischen Verfahren. Sie können das entweder aus Ihrem – dafür zugelassenen – Entgeltabrechnungsprogramm oder über sv.net tun.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr Informationen zum Thema Mutterschaft und Mutterschutz finden Sie im Steckbrief „Mutterschutz“ und im Steckbrief „U2-Verfahren (Mutterschaft)“.