Für Millionen Menschen ist die Rente ihre Lebensgrundlage und oft einzige Einkommensquelle. Da sich die Kosten und Preise stetig erhöhen – gerade aktuell ist die Inflationsquote ja sehr hoch – muss auch die Rente an die Entwicklung angepasst werden. Das passiert über die jährliche Rentenanpassung, die jeweils zum 1. Juli eines Jahres erfolgt. Was beinhaltet die Rentenerhöhung 2023?

Wie hoch ist die Steigerung?

Zum 1. Juli 2023 steigen die Renten in den westlichen Bundesländern um 4,39 Prozent und in den östlichen Bundesländern um 5,86 Prozent. Um diesen Prozentsatz erhöht sich der so genannte Rentenwert, der der Berechnung der Rente zugrunde liegt.

Durch die unterschiedlich hohen Steigerungen der vergangenen Jahre wurde der Rentenwert der neuen Länder sukzessive an den westlichen Wert angenähert. Eine Gleichstellung sollte ursprünglich im Jahr 2024 geschehen. Diese wurde nun ein Jahr früher als vorgesehen erreicht. Ab dem 1. Juli 2023 ist der Rentenwert damit in Ost und West gleich.

Die Anpassung der Rente erfolgt automatisch, die Rentner müssen also keine Anträge stellen.

Wie wird die Höhe der Rentenerhöhung 2023 ermittelt?

Basis für die Anpassung der Renten ist die Entwicklung der Bruttolöhne in Deutschland. Allerdings immer zeitversetzt. So liegen die Veränderungen der Entgelte aus dem Jahr 2021 der Berechnung der Anpassung zum 1. Juli 2023 zugrunde. Berücksichtigt werden daneben die Veränderungen des Beitragssatzes in der Rentenversicherung und die Entwicklung des zahlenmäßigen Verhältnisses von Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden (so genannter Nachhaltigkeitsfaktor) berücksichtigt.

Aufgrund dieser Regelungen kam es in der Vergangenheit in einigen Jahren nicht zu einer Rentenanpassung. Das war in den Jahren 2004 bis 2006 und 2010 der Fall. Im Jahr 2021 gab es nur in den östlichen Bundesländern eine Rentenerhöhung.

Werden auch andere Sozialleistungen dynamisiert?

Jeweils zum 1. Juli eines Jahres gibt es bei zahlreichen weitere Sozialleistungen eine Anpassung an die Einkommensentwicklung. Dies geschieht aber nach einer anderen Berechnungsformel.

Die Anpassung erfolgt bei diesen Leistungen:

  • Krankengeld
  • Versorgungskrankengeld
  • Verletztengeld
  • Übergangsgeld

Arbeitslosengeld, Bürgergeld und Unterhaltsgeld erfahren keine dynamische Erhöhung.

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