Der Unterschied zwischen Arbeitnehmern und Selbstständigen ist gerade mit Blick auf die Sozialversicherung gravierend. Denn ein Beschäftigter gegen Arbeitsentgelt ist versicherungspflichtig, der Selbstständige in der Regel nicht (es gibt Ausnahmen bei der Rentenversicherung). Wenn bei einer Betriebsprüfung eine Scheinselbstständigkeit festgestellt wird, kommen Nachforderungen plus Säumniszuschlag auf Sie zu. 

Was ist denn ein Scheinselbstständiger?

Von einem Scheinselbstständigen spricht man, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer versuchen, die eigentlich vorliegende Arbeitnehmereigenschaft zu verschleiern, um die Sozialversicherungspflicht zu umgehen. Das kann vorsätzlich passieren, kann aber auch ohne böse Absicht durch eine fehlerhafte Beurteilung seitens des Arbeitgebers geschehen.

Ein Scheinselbstständiger ist oft nur für einen Auftraggeber tätig, nutzt zudem dessen Materialien und unterliegt seinen Weisungen – alles Faktoren, die für eine abhängige Beschäftigung sprechen. Manche Arbeitgeber versuche, das über den Abschluss so genannter Nachunternehmerverträge zu verschleiern.

Was passiert bei der Betriebsprüfung?

Der Betriebsprüfer hat das Recht, nicht nur die Entgeltabrechnung und die dazugehörenden Unterlagen einzusehen, sondern darf auch die Daten der Finanzbuchhaltung für seine Prüfung nutzen. Dabei kann er beispielsweise auf Rechnungen für Auftragnehmer stoßen, die eine Scheinselbstständigkeit nahelegen. Nach weiterer Klärung – auch im Gespräch mit dem Auftraggeber – kann er dann das Vorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung feststellen und die dafür anfallenden Beiträge nachberechnen. Geht er davon aus, dass die Beurteilung absichtlich falsch vorgenommen wurde und die Beiträge deshalb vorsätzlich nicht abgeführt wurden, kann er für die zurückliegende Zeit einen Säumniszuschlag (ein Prozent pro Monat) erheben.

Das wird dann teuer, zumal der Arbeitgeber in der Regel die Arbeitnehmeranteile nicht mehr einbehalten kann – das darf er nur für die letzten drei Abrechnungsmonate tun. Vorsätzliche Beitragshinterziehung ist zudem ein Straftatbestand und kann entsprechend geahndet werden.

In einem aktuellen Fall hat das Hessische Landessozialgericht (Urteil vom 7.3.2023 – Aktenzeichen: L 8 BA 51/20) genau so entschieden und die Erhebung von Säumniszuschlägen für den gesamten Zeitraum der Beschäftigung bestätigt. Der Betriebsprüfer hatte festgestellt, dass die Vereinbarungen und die tatsächlichen Verhältnisse auf ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis schließen ließen. Das Urteil ist rechtskräftig.

Keine Scheinselbstständigkeit = kein Säumniszuschlag

Wenn Sie unsicher sind, ob es sich bei einer vertraglichen Vereinbarung tatsächlich um einen Dienst- oder Werkvertrag handelt oder vielleicht doch um eine abhängige, versicherungspflichtige Beschäftigung, können Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Diese prüft dann den Status und stellt verbindlich fest, ob es sich um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis oder eine selbstständige Tätigkeit handelt.

Eine solche Beurteilung hat auch gegenüber dem Betriebsprüfer Bestand – natürlich nur, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in der Zwischenzeit nicht verändert haben.

Unser Tipp: Wenden Sie sich frühzeitig an die Deutsche Rentenversicherung (DRV). Wenn Sie auf der Website der DRV den Suchbegriff „selbstständig“ eingeben, erhalten Sie viele hilfreiche Informationen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr zum Thema lesen Sie kompakt in unserem Steckbrief Statusfeststellungsverfahren. Hilfreich für Ihre Entscheidung kann auch der Frage-Antwort-Katalog Beauftragung von Selbstständigen sein. Denn hiermit prüfen Sie unkompliziert und individuell, ob gegebenenfalls eine Scheinselbstständigkeit vorliegt.