Die Anhebung der Entgeltgrenze für Minijobs auf jetzt 538 Euro hat eine ganze Reihe von Auswirkungen. Das gilt auch für viele Studentenbeschäftigungen.

Was ist ein Student?

Als Student im Sinne der Sozialversicherung gelten Personen, die als so genannte ordentlich Studierende an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder Fachhochschule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Doktoranden oder Gasthörer zählen nicht dazu.

Den Nachweis muss der Student Ihnen als seinem Arbeitgeber gegenüber mit der Immatrikulationsbescheinigung erbringen. Sie müssen diese in den Entgeltunterlagen (elektronisch) dokumentieren.

Studenten und Minijobs

Ein Student, der gegen ein monatliches Entgelt von bis zu 538 Euro arbeitet, übt einen Minijob aus. Dann gibt es keine Besonderheiten. Die Beschäftigung ist versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, von der sich der Beschäftigte aber durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem Arbeitgeber befreien lassen kann.

Wenn Studenten mehr verdienen

Studenten gelten in einer neben dem Studium ausgeübten Beschäftigung nicht als Arbeitnehmer, wenn und solange das Studium im Vordergrund steht. Das gilt als gegeben, wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. In den vorlesungsfreien Zeiten kann auch mehr gearbeitet werden. Dieses so genannte Werkstudentenprivileg führt dazu, dass die Beschäftigung versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind. In der Rentenversicherung hingegen besteht Versicherungspflicht. Davon können sich Studenten auch nicht – anders als bei einem Minijob – befreien lassen. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt für die Beurteilung der Versicherungsfreiheit keine Rolle, es ist ausschließlich die wöchentliche Stundenzahl maßgebend.

Für die Berechnung der Beiträge zu Rentenversicherung gelten die üblichen Regelungen. Das bedeutet, dass Sie für einen Werkstudenten mit einem regelmäßigen monatlichen Entgelt zwischen 538 Euro und 2.000 Euro die besondere Beitragsberechnung im Übergangsbereich anwenden müssen. Wie diese Berechnung funktioniert erfahren Sie auf unserer Seite Beschäftigung im Übergangsbereich (Midijobber).

Achtung – Krankenversicherungsschutz!

Viele Studenten sind als Familienangehörige kostenfrei bei den Eltern in einer gesetzlichen Krankenkasse krankenversichert. Das funktioniert aber nur, solange das Einkommen die Grenze von eigentlich 505 Euro monatlich. Wird ein Minijob ausgeübt, erhöht sich diese Grenze auf 538 Euro.

Verdient der Student nun mehr, besteht kein Versicherungsschutz mehr aus der Familienversicherung. Das ändert aber nichts an der Krankenversicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs. Der Student muss sich dann selbst um eine Krankenversicherung kümmern. In der Regel wird er dann in der Krankenversicherung der Studenten bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichert.

Als Arbeitgeber sind Sie zwar nicht dazu verpflichtet, aber es wäre sicher gut, wenn Sie Ihrem beschäftigten Studenten einen entsprechenden Hinweis geben. So kann er sich zeitnah kümmern und höhere Nachzahlungen oder andere Probleme können vermieden werden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In unserem Informationsportal finden Sie weitere Informationen in den Steckbriefen Werkstudent und Minijob mit Verdienstgrenze. Zu den Minijobs steht Ihnen auch unser Frage-Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze zur Verfügung.