Telefonische Krankschreibung: Nur die Ausnahme

Normalerweise muss der Arzt seinen Patienten vor einer Krankschreibung persönlich körperlich untersuchen. Um unnötige Kontakte während der Corona-Pandemie zu vermeiden, gilt eine vorübergehende Ausnahmeregelung: Bei leichten Erkrankungen der oberen Atemwege darf der Arzt auch aufgrund eines Telefonats mit dem Patienten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Dafür muss er sich in einem persönlichen Telefongespräch vom Gesundheitszustand des Patienten überzeugen. Die telefonische Krankschreibung darf allerdings nur für längstens sieben Tage erfolgen. Eine einmalige Verlängerung der telefonischen Krankschreibung ist für maximal weitere sieben Tage möglich. Diese Ausnahmeregelung ist befristet gültig. Sie gilt bis zum 31. März 2022.

Videosprechstunde: Dauerhaft möglich

Nicht im Zusammenhang mit Corona und deshalb auch unbefristet gibt es die Videosprechstunde. Sie ist eine kassenärztliche Regelleistung. Der Arzt entscheidet selbst, ob die Konsultation per Video ausreicht oder eine persönliche Untersuchung erforderlich ist. Die Videosprechstunde ist nicht auf bestimmte Diagnosen beschränkt und kann vom Arzt auch gegenüber bisher unbekannten Patienten erbracht werden. Der Arzt kann auch im Rahmen der digitalen Kommunikation eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Dafür muss er den Patienten allerdings persönlich kennen, der Patient muss also schon einmal in der Praxis gewesen sein. Auch hier kann die Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit maximal sieben Tage gelten.

Für die Durchführung der Videosprechstunde gelten strenge Datenschutzbestimmungen, deshalb übernimmt in der Regel ein spezialisierter Dienstleister die virtuelle Sprechstunde, der von der Praxis beauftragt wird.

Gut zu wissen

Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen die Kosten der telefonischen Krankschreibung oder Beratung oder der Videosprechstunde für ihre Versicherten. Der Arzt rechnet, wie auch bei der persönlichen Sprechstunde, direkt mit der Kasse ab.

Nicht zulässig ist dagegen die Krankschreibung aufgrund eines Onlineformulars, wie sie vereinzelt im Internet angeboten wird. Hierzu gibt es auch bereits einschlägige Gerichtsurteile. Ohne den direkten, zumindest virtuellen Kontakt mit dem Patienten ist eine Krankschreibung nicht zulässig.

Seit Anfang 2022 übermitteln die Arztpraxen die Krankschreibungen elektronisch an die Krankenkassen. Die Arbeitgeber sollen die Daten ab 1. Juli 2022 dann im elektronischen Verfahren abrufen.

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