Wenn ein Arbeitnehmer längere Zeit arbeitsunfähig krank war und dann ins Unternehmen zurückkehrt, kommt das so genannte betriebliche Eingliederungsmanagement zum Tragen. Dabei geht es darum, den Arbeitnehmer so schnell wie möglich, aber auch so schonend und damit so nachhaltig wir möglich wieder an seine Tätigkeit heranzuführen. Manchmal muss auch eine andere Arbeit für ihn gesucht und gefunden werden. Hier geht es aber um eine ganz spezielle Maßnahme: die stufenweise Wiedereingliederung. Ob ein Urlaubsanspruch in dieser Zeit besteht, erfahren Sie im weiteren Verlauf des Artikels. 

Was bedeutet stufenweise Wiedereingliederung?

Bei der stufenweisen Wiedereingliederung wird die Arbeitszeit und damit die Belastung des Mitarbeiters langsam gesteigert, also in zeitlichen Stufen. Wie lang die einzelnen Schritte sind, ist individuelle verschieden und hängt von der Erkrankung und der ärztlichen Einschätzung (ärztlicher Wiedereingliederungsplan) ab.

Das Besondere: Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung ruhen die arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – wenn es sich dabei um eine Tätigkeit ausschließlich zu Rehabilitationszwecken handelt (was meistens der Fall ist).

Wie genau ist denn der Status des Arbeitnehmers während der Wiedereingliederung?

Während der stufenweisen Wiedereingliederung (das Verfahren wird auch „Hamburger Modell“ genannt) ruht das eigentliche Arbeitsverhältnis, der Arbeitnehmer gilt weiterhin als arbeitsunfähig. Das gilt auch dann, wenn der Arzt (und das ist ja Voraussetzung) die teilweise Arbeitsfähigkeit festgestellt hat. Die stufenweise Wiedereingliederung ist immer freiwillig und setzt voraus, dass alle Beteiligten, also der Betroffene, der Arbeitgeber und der Sozialversicherungsträger zustimmen.

Kann der Arbeitnehmer Urlaub beanspruchen?

Da die arbeitsvertraglichen Grundpflichten ruhen, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Arbeitsentgelt. Der Arbeitgeber kann aber im Rahmen einer Vereinbarung die geleisteten Arbeitsstunden vergüten. In dem Umfang wird dann die Leistung des Sozialversicherungsträgers gekürzt.

Da die gegenseitigen Pflichten ruhen, besteht nicht nur keine Pflicht zur Entgeltzahlung, sondern auch keine Arbeitspflicht seitens des Beschäftigten. Die Tätigkeit erfolgt also nur im Rahmen der Rehabilitation. Da keine Arbeitspflicht besteht, kann der Arbeitgeber auch nicht darauf verzichten, also auch keinen Urlaub gewähren. Wenn der Betroffene während der Wiedereingliederung aus persönlichen Gründen „pausieren“ möchte, geht das nur in Absprache mit dem Rehabilitationsträger, also in der Regel der Krankenkasse (möglich sind auch Leistungen der Rentenversicherung, der Unfallversicherung oder der Arbeitsagentur). Ein Urlaub im klassischen Sinne ist das aber nicht.

Bei Entgeltzahlungen während der Wiedereingliederungsphase

Zahlen Sie als Arbeitgeber während der Wiedereingliederung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden ein Arbeitsentgelt, so ist dies beitragspflichtig. Es zählt nicht als (beitragsfreier) Zuschuss zum Krankengeld. Anders sieht es aus, wenn Sie bereits vorher einen (beitragsfreien) Zuschuss zum Krankengeld gezahlt haben und diesen während der Wiedereingliederung weiterzahlen – ohne die Stunden zu vergüten. Dann bleibt es bei der Beitragsfreiheit.

Wichtig: Wenn Sie ein Teilentgelt zahlen und dies unter der Entgeltgrenze für Minijobs liegt, hat das keine Auswirkungen auf die grundsätzlich bestehende Versicherungspflicht. Das gilt umgekehrt auch, wenn durch das vorübergehend geringere Entgelt die Krankenversicherungspflichtgrenze unterschritten werden sollte.

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