Begriff Wiedereingliederung
Wurde ein Arbeitnehmer durch eine langwierige Arbeitsunfähigkeit aus seinem Arbeitsleben gerissen, ist eine Rückkehr häufig nicht vom einen auf den anderen Tag möglich und sinnvoll. Bei der Wiedereingliederung geht es also darum, den Arbeitnehmer nach einer längeren Erkrankung schrittweise zurück ins Arbeitsleben zu führen. Der Gesundheitszustand soll sich durchs Arbeiten weiter stabilisieren. Ihr Arbeitnehmer ist während der Wiedereingliederungsmaßnahme weiterhin arbeitsunfähig geschrieben. Da er diesen rechtlichen Status nicht verliert, werden Sie als Arbeitgeber für die Zeit der Wiedereingliederung auch nicht finanziell belastet. Während der Wiedereingliederung erhält der Arbeitnehmer nach wie vor noch Krankengeld oder eine andere Entgeltersatzleistung. Eine Wiedereingliederung nach einem Arbeits- oder Wegeunfall fällt in die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung. In diesen Fällen erhält der Arbeitnehmer Verletztengeld. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.
Betriebliches Wiedereingliederungsmanagement bei längerer Arbeitsunfähigkeit
Sie müssen als Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchführen, wenn Ihr Arbeitnehmer innerhalb von zwölf Monaten mehr als 42 Tage krank ist. Das gilt auch, wenn unterschiedliche Erkrankungen die Ursache waren oder Ihr Mitarbeiter in Teilzeit arbeitet. Dies ist notwendig um das Risiko, dass es zu einer erneuten Arbeitsunfähigkeit kommt, zu minimieren. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter auch einverstanden ist. Er kann das ohne Begründung ablehnen. Sollten Sie ihm aber krankheitsbedingt kündigen, kann er sich bei einem arbeitsrechtlichen Verfahren nicht mehr darauf berufen, dass es kein betriebliches Eingliederungsmanagement gab. Wie auch immer die Entscheidung ausfällt: Halten Sie zur Sicherheit alles schriftlich fest.
Analysieren Sie zunächst, welche Ursachen für die Arbeitsunfähigkeit vorliegen können. Ein Betriebsarzt kann Sie unterstützen – oder Sie wenden sich an die Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers. Oft müssen vor einer Wiedereingliederung Voraussetzungen geschaffen oder organisatorische Maßnahmen getroffen werden. Sollten Sie den Arbeitsplatz anders gestalten? Was kann dem Arbeitnehmer helfen? Passen die Arbeitszeiten? Diese und andere Fragen sind zu klären.
Wenn Ihr Arbeitnehmer wieder arbeiten kann, wird ein Wiedereingliederungsplan erstellt. Dafür ist der behandelnde Arzt zuständig, denn er kann am besten beurteilen, wie oft und wie lange Ihr Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr zum Arbeitsplatz arbeiten kann. Auf dieser Basis erstellt der Mediziner eine Art Stunden- oder Tagesplan gemäß der Belastungsfähigkeit und dem Aufgabengebiet des Beschäftigten. Der Plan muss mindestens folgende Angaben enthalten:
- Beginn und Ende der Wiedereingliederung
- Angaben zu Art und Dauer der jeweiligen schrittweisen Einführung
- Voraussichtlicher Zeitpunkt der vollständigen Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit.
Wenn der Arbeitnehmer nicht mehr bei Ihnen arbeiten können sollte, kommen für den Betroffenen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Bundesagentur für Arbeit oder den zuständigen RV-Träger in Frage. Möglich wäre auch eine Erwerbsunfähigkeitsrente durch die Rentenversicherung. Dann scheidet der Arbeitnehmer aber aus ihrem Unternehmen aus.
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