Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Der Grundsatz

Eigentlich gilt ja der Grundsatz: Steuerfrei ist auch beitragsfrei. Aber es gibt Ausnahmen. So sind Zuschläge für Feiertagsarbeit bis zu 125 Prozent bzw. 150 Prozent (Weihnachten und 1. Mai) des eigentlichen Stundenentgelts steuerfrei. Allerdings gilt eine Grenze von 50 Euro Stundenentgelt.

Und da ist schon den Unterschied: Diese Grenze für das Stundenentgelt beträgt für die Sozialversicherung nur 25 Euro. Die Zuschläge für ein Entgelt zwischen 25 und 50 Euro sind daher zwar steuerfrei, aber für den überschießenden Betrag müssen Sie Sozialversicherungsbeiträge entrichten.

Soweit die Zuschläge beitragsfrei sind, müssen Sie sie bei Minijobs nicht auf die Verdienstgrenze anrechnen.

Die Ausnahmen

  • Die Beitragsfreiheit gilt nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung. Hier sind auch die Zuschläge beitragspflichtig.
  • Bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat der Beschäftigte auch Anspruch auf die wegen der Arbeitsunfähigkeit entgangenen Zuschläge. Und hier kommt es zu einer weiteren wichtigen Ausnahme: Die Steuerfreiheit der Zuschläge gilt nur dann, wenn Sie sie für tatsächlich geleistete Arbeit zahlen – also nicht beim Verdienstausfall wegen Krankheit. Und damit kommt wieder der Grundsatz zum Tragen: Steuerpflichtig ist auch beitragspflichtig.

Achtung Minijobber!

Wenn die Zuschläge beitragsfrei sind, werden sie bei Minijobs nicht auf die Entgeltgrenze angerechnet – aber eben nur dann! So kann es durch die Entgeltfortzahlung mit Zuschlägen bei einem Minijobber zum Überschreiten der Verdienstgrenze kommen. Dann greift eine Ausnahme von der Ausnahme: Zwar müssen Sie von den steuer- und damit beitragspflichtigen Zuschlägen die Pauschalbeiträge entrichten, das Überschreiten führt aber nicht zur Versicherungspflicht. Anders ist es, wenn diese Zuschläge für einen bezahlten Urlaub anfallen – denn dann sind sie vorhersehbar und Sie können und müssen sie berücksichtigen.

Hier wird angerechnet

Nicht nur bei den Minijobs hat die besondere Regelung Auswirkungen. Die beitragspflichtigen Teile der Zuschläge müssen Sie auch bei der Beurteilung berücksichtigen, ob es sich um einen Midijob handelt, also die spezielle Beitragsberechnung im Übergangsbereich anzuwenden ist.

Bei der Beurteilung, ob die Versicherungspflichtgrenze in der Krankenversicherung überschritten wird, können Sie die Zuschläge außer Acht lassen, die aufgrund der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beitragspflichtig geworden sind. Diese sind ja nicht regelmäßig zu erwarten. Anders sieht es aus, wenn die Beitragspflicht auf dem Überschreiten der 25 Euro-Stunden-Grenze beruht. Dieser Entgeltanteil ist vorhersehbar (die Feiertage sind ja im Voraus bekannt) und Sie können diese deshalb berücksichtigen.

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Lesen Sie weitere Details im Steckbrief 450-Euro-Minijobber oder in den Dokumenten zu geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigungen in der SV-Bibliothek im Informationsportal.