Kündigungsverbot im Mutterschutzgesetz

Im Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium, kurz Mutterschutzgesetz (MuSchG) genannt, ist auch geregelt, dass Sie einer Arbeitnehmerin nicht kündigen dürfen. Das Kündigungsverbot (Kündigungsschutz) in § 17 MuSchG gilt auch über die Entbindung hinaus mindestens vier Monate, ebenso noch vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.

Für eine bestehende Beschäftigung ist das eindeutig. Dann ist eine Kündigung nur per Ausnahmeregelung oder bei verspäteter Mitteilung der Schwangerschaft möglich. Es gab aber einen Rechtsstreit darüber, ob der Kündigungsschutz auch dann bereits gilt, wenn der Arbeitsvertrag geschlossen, aber die Beschäftigung noch gar nicht begonnen hat.

Gültigkeit auch schon bei Abschluss des Arbeitsvertrags

In dem konkreten Fall hatte der Arbeitgeber mit einer Arbeitnehmerin einen Arbeitsvertrag geschlossen. Noch vor dem ersten Arbeitstag teilte die Arbeitnehmerin mit, dass sie schwanger sei. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin mit vierzehn Tagen Frist ab geplantem Arbeitsbeginn, wie es für die Probezeit vereinbart war.

Dagegen klagte die Arbeitnehmerin und bekam schon bei Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht in den ersten beiden Instanzen recht. In seinem Urteil (Az 2 AZR 498/19 vom 27. Februar 2020) bestätigte das Bundesarbeitsgericht (BAG) die Arbeitnehmerin. Auch wenn es nicht genau so im Gesetz steht, gilt der Kündigungsschutz bei Schwangerschaft mit Abschluss des Arbeitsvertrags. Es kommt nur darauf an, dass das Rechtsverhältnis besteht, so die Logik des Gesetzes. Dadurch würde die wirtschaftliche Absicherung der Frau gewährleistet.

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