Das Qualifizierungsgeld ist ein noch recht junges Instrument, um die Beschäftigten für die Zukunft auf dem Arbeitsmarkt fit zu machen und bestehende Arbeitsplätze durch Förderung zu sichern. Unternehmen können diese durch die Bundesagentur für Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen in Anspruch nehmen.

Welche Voraussetzungen muss der Betrieb erfüllen?

Erste Voraussetzung ist, dass ein Qualifizierungsbedarf besteht, der auf dem Strukturwandel beruht. Davon muss – je nach Größe des Unternehmens – ein Mindestanteil von Beschäftigten betroffen sein.

  • Bei Betrieben mit 250 und mehr Beschäftigten müssen mindestens 20 % innerhalb der nächsten drei Jahre einen Qualifizierungsbedarf aufgrund des Strukturwandels haben.
  • In Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten müssen mindestens 10 % der Beschäftigten betroffen sein.
  • Bei Kleinbetrieben mit weniger als 10 Beschäftigten genügt eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers über die Qualifizierungsbedarfe.

Weiter muss es eine Betriebsvereinbarung oder einen Tarifvertrag geben, wo Regelungen über den Qualifizierungsbedarf, die Beschäftigungsperspektiven und die Nutzung des Qualifizierungsgeldes enthalten sind.

Und zu guter Letzt müssen die Kosten für die Weiterbildungsmaßnahme vom Arbeitgeber oder einem Dritten getragen werden.

Was gilt für die Maßnahme selbst?

Die Weiterbildungsmaßnahme muss mehr als 120 Stunden umfassen, und es darf sich nicht um eine lediglich arbeitsplatzbezogene Anpassungsfortbildung handeln. Sie darf maximal dreieinhalb Jahre in Vollzeit dauern.

Der Träger der Maßnahme muss eine entsprechende Zulassung einer so genannten fachkundigen Stelle haben.

Der Mitarbeiter, für den die Maßnahme bestimmt ist, muss sich in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis befinden und darf in den vergangenen vier Jahren kein Qualifizierungsgeld erhalten haben.

Welche Leistungen gibt es von der Arbeitsagentur?

Das Qualifizierungsgeld entspricht in der Höhe dem Kurzarbeitergeld, also 60 Prozent bzw. bei Beschäftigten mit mindestens einem Kind 67 Prozent des durchschnittlichen vorherigen Nettoentgelts.

Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Bundesagentur gestellt werden. Das ist auf Vordrucken oder online möglich. Mehr Informationen dazu finden Sie auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Und was ist mit der Sozialversicherung?

Während des Bezugs von Qualifizierungsgeld bleibt der Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das bedeutet:

  • Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bleibt bestehen.
  • Der Arbeitnehmer bleibt auch in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert.
  • In der Arbeitslosenversicherung bleibt ebenfalls die Versicherungspflicht bestehen.

Im Wesentlichen entspricht der Umgang mit dem Qualifizierungsgeld auch hier den Regelungen, wie sie für das Kurzarbeitergeld gelten. Einen wichtigen Unterschied gibt es allerdings: Während die Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld beitragsfrei verbleiben, sind sie beim Qualifizierungsgeld als Arbeitsentgelt einzustufen und damit beitragspflichtig.

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Da die Regelungen im Wesentlichen denen für das Kurzarbeitergeld entsprechen, lesen Sie dazu gern den entsprechenden Steckbrief Kurzarbeit.